Zu . royb.: Die Worte unter
„ab) so wie der Erlöß aus den Insignien
„und Effecten der aufgehobenen Brüder-
„schaften“ könnten, um keine Beunruhi-
gung zu erregen, wohl ohne wesentlichen
Nachtheil weggelassen werden.
Beym Schlusse unter 8) wo von Ab-
nahme und Unterschreiben der Rechnung über
die Gesellenkasse gehandelt wird, möchte sich
der Zusatz nöthig machen: „von dem Bey-
„siber, dem obrigkeitlichen Abgeordneten,
„oder, wo es herkömmlich von dem
„Vorsteher der Innung und dem Ge-
„hülfen des Kassenverwalters abgenommen
wund unterschrieben.“
Zu 8. 108.: Es duͤrfte genuͤgen, wenn
dieser §. nur bis zu den Worten: „hiermit
„nochmals und gänzlich verboten“ in die
allgemeine Zunftordnung aufgenommen, da-
gegen aber alles übrige der sorgfältigen und
vorsichtigen Ausführung der Ortsobrigkeiten
lediglich uberlassen und ihnen besonders an-
empfohlen wird.
*Zu F. 57. und F. ##18. Die Stelle:
„Bey Ausländern, die wegen fehlender Zunft-
weinrichtung 2c.“ bis zu den Worten: „und
das gute Verhalten,“ ließe sich vielleicht, um
Besorgnissen zu begegnen, dahin abändern:
„Ob ausländische unzünftige Lehrlinge als
Gesellen, oder ausländische unzünftige Ge-
sellen als Meister angenommen werden
können, das wird den Bestimmungen der
Special-Innungsartickel uberlassen. Bey
denjenigen Inländern aber, welche bis zur
Bekanntmachung des gegenwärtigen Ge-
setzes in einem Theile des Großherzog-
thums lernten oder arbeiteten, wo keine
Zünfte bisher bestanden, soll ein von der
Obrigkeit beglaubtes Zeugniß des Lehr-
meisters über die Erlernung des Hand-
werks und das gute Verhalten des Lehr-
lings, ingleichen des Arbeitsmeisters über
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das sittliche Betragen des Gesellen, aus-
langen.“
Ferner erscheint unter c. nach den Wor-
ten: „des Meisterrechts für unfähig zu er-
achten“ der Zusatz wünschenswerth:
„Die Zunftobrigkeit hat sich, falls sie Je-
manden für immer zu Gewinnung des
Meisterrechts für unfähig erklärt, genau
nach den speciellen Innungsartikeln zu
richten, in denen die Verbrechen, welche
einen solchen Ausspruch herbey fähren,
bestimmt angegeben sind.“
Zu 8. 133.: Am Schlusse dieses Para-
graphen möchte sich der Zusatz nöthig ma-
en:
„Ausnahmen von diesen Bestimmungen
treten ein, sobald in jedem einzelnen Falle
ein besonderer Vertrag unter Zustimmung
der Innung und unter Genehmigung der
Obrigkeit errichtet wird.“
Zu F. 135.: Die Worte bey 2., „sev
der Gegenstand noch so gering“ dörften weg-
zulassen seyn, da es ohne Veränderung des
wesentlichen Sinnes geschehen kann.
Zu F. 137.: Allen Mißverständnissen
würde durch den Zusaß vorgebeugt werden:
„was aber die im Lande verfertigte Leine-
wand und deren Verkauf betrift, so bleibt,
da schon nach der Bekanntmachung vom
Zostens Januar r871. in den alten Landen
die Fertigung derselben jedem Einwohner
gestattet ist, auch der freye Verkauf sol-
cher selbst verfertigten Leinewand unbe-
nommen.“
Zu K. 139.: Am Ende desselben, nach
den Worten: „wie er denn für selbige wi-
drigenfall“ ist der Zusatz nöthig:
„in Hinsicht des Ersatzes des entwendeten
Materials.“
Zu F. 1441.:
zweckmäßig seyn:
„vorbehältlich der Wochen= und Jahr-
„märkte.“
Hier dürfte der Zusatz#