Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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Neben dieser Ansicht der Mehrheit im Land- 
tage hat sich jedoch 
b) von saͤmmtlichen Abgeordneten aus dem 
Neustaͤdtischen Kreise eine Provinzial-Stimme 
dahin gebildet: daß in ihrem Kreise das Zer- 
schlagen der gebundenen Bauernguͤther nicht 
frey gegeben, sondern die deshalb bestehenden 
Königl. Sächs. Gesetze aufrecht erhalten wer- 
den, es jedoch in besonders dringenden Fällen 
von der Zustimmung der obern Landesbehörde 
abhängig bleibe, das Zerschlagen auch dann 
Ausnahmsweise zu gestatten, wenn die gesetz- 
lichen Vorschriften hinsichtlich des Gehaltes des 
übrig bleibenden Stammguthes nicht völlig be- 
achtet werden konnten. Als Gründe für diese 
Separat-Stimme sind angeführt worden: daß 
durch das Zerschlagen in der Regel nur die 
üble Wirthschaft einzelner schlechten Wirthe 
befördert, Armuth herbeygeführt werde und 
für die Gemeinden die Gefahr entstehe, ver- 
armte Einwohner versorgen zu mussen, haupt- 
sächlich aber, daß der Neustädtische Kreis fast 
überall an Lander gränze, in welchen gebun- 
dene Güther bestehen und in deren Mitte dieses 
Verhältniß nicht zuerst aufgehoben werden 
koͤnne. 
Der hoͤchsten Entscheidung muß daher der 
getreue Landtag ehrerbietigst anheim geben, ob 
dieser lette Antrag bey der unter a) in Vor- 
schlag gebrachten allgemeinen Bestimmung, 
Beruͤcksichtigung finden kann? 
2) Die in den 8. 8. 8. und 9. des Ent- 
wurfs vorgeschlagenen Bestimmungen uͤber die 
Verhaͤltnisse der Forensen nimmt der getreue 
Landtag dankbar an, jedoch mit dem Wunsche, 
daß vor der Feststellung einer allgemeinen Re- 
gel zunächst die an einzelnen Orten bestehenden 
Verträge, Gemeindebeschlüsse oder Herkom- 
men, wo solche deutlich entscheiden, vorbehal- 
ten und, daß da, wo dergleichen ermangeln, 
die Beytragepflicht der Forensen nicht für ein- 
zelne, namentlich aufgeführte, sondern für alle 
die Fälle ausgesprochen werde, in welchen die 
der Gemeinde obliegende Last oder Ausgabe 
nach dem Stenerfuße ausgeschrieben wird. 
3) Was endlich das in F. 10. des Ené- 
wurfs derührte Näherrecht und Vorkauferecht 
bekrifft, so hat der getreue Landtag sich in der 
Ansicht vereinigt, und trägt ehrfurchtsvoll 
darauf an: 
a) daß alles und jedes Näherrecht, wo der- 
gleichen noch besteht, es sey unter welchem Ti- 
krc es wolle, gänzlich aufgehoben; demnachst 
aber 
b) das Vorkaufésrecht für den Fall, wo 
Garten= und Feldgrundstücke an einen Aus- 
wärtigen (nicht Nachbar des Orts) ohne vor- 
gängige öffentliche Versteigerung (denn bey 
solcher kann, sie sey eine freywillige oder eine 
nothwendige, von einem Vorkaufsrechte über- 
all nicht mehr die Rede seyn) verkauft werden 
sollen, in der Maaße ferner beybehalten und 
resp. eingeführt werden möge, wie der dem vo- 
rigen Landtage mittelst höchsten Decretes vom 
Zten Nov. 1818. mitgetheilte Entwurf eines 
Gesebes uber die Theilung der Bauerngüther, 
im F. 4. Urt. b., sehr zweckmäßig ausspricht; 
und daß 
P) dabey für den Fall, wenn mehrere Ein- 
wohner des Orts das Vorkauféêrecht ausuben 
wollen, bestimmt werde: daß unter ihnen, zu 
Gunsten des Verkäufers, eine Licitation anzu- 
stellen ist und das Meistgebot entscheidet. 
VII. Der Entwurf eines allgemei- 
nen Huth= und Trifft-Gesetzes hat 
zwar von neuem den wichtigen Zweifel erwecken 
müssen, ob es überhaupt moöglich sey, Eine allgc- 
meine Vorschrift über diesen Gegenstand zug ben, 
der fast an jedem Orte ein verschiedenes Herkom- 
men oder specielle, von Local-Umständen abhän- 
gige, Verträge veranlaßt hat? Allein, nach wie- 
derholter Prufung des Entwurfs, glaubt der 
getreue Landtag dennoch, daß die verschiedenen 
Rechtsverhältnisse möglichst beachtet worden 
sind und daß allgemeine Bestimmungen ange- 
nommen werden können, wenn Ihro Köônigl.
	        
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