Beruhigung gereichen, wenn den Patrimo-
nial-Gerichten die unter ihrer Gerichtsbarkeit
liegenden Forste und die Bestrafung der in
selbigen begangenen Vergehen, obgleich sol-
ches schon jetzt nach Inhalt des F. nicht an-
ders anzunehmen ist, ausdrücklich und auch
für den Fall vordehalten werden, wenn der
Befitzer der Waldung solche, mit höchster
Genehmigung, unter die Aufsicht eines Herr-
schaftl. Forsters gestellt hätte.
1II) Daß nach §. 63. die Unter-Officiers
und gemeinen Soldaten, wenn sie nicht wirk-
lich im Dienste sind, den Ortögerichten un-
terworfen seyn sollen, ist, zu Erhalrung der
guten Ordnung, nothwendig; allein in Hin-
sicht der körperlichen Zuchtigungen, welche
nach gegenwärtigem Gesetze vorkommen kön-
nen, wird, um einem Widerspruch mit den
Militär-Gesetzen vorzubeugen, eine erläuternde
Ausnahme vorzubehalten seyn.
1I2) Beym F. 65 hat der Landtag die
Unsicht gefaßt, daß die Forstbedienten, in An-
sehung der Beschwerden und Rugen wider
sie selbst, dem Forstgerichte, bey welchem sie
die Forstvergehen anzuzeigen haben, nicht,
sondern nur ihrer ordentlichen vorgesetzten
Behörde unterworfen seym können, daher er
auf eine Abänderung dieses §. in dieser
Maaße, ehrfurchtsvoll auträgt.
13) Bepy der sehr zweckmäßigen Bestim-
mung des FJ. 66., wie weit die Forst= und
Patrimonial-Gerichte selbst sollen erkennen
können, wird nur noch die Appellation an
die Großherzogl. Landesregierung und eben
so bey der im F. 70. bestimmten, für dieses
Ersetz so besonders wichtigen, Würderung des
Schadens, den Betheiligren, und zwar sowohl
dem Beschädigten als dem zu Bestrafenden,
vorzubehalten seyn, daß er im Falle irgend
eines Bedenkens gegen die Gerichtspersonen,
alsbald auf Zuziehung eines andern unpar-
theyischen Sachkundigen antragen kann.
Außer diesen Bemerkungen zu den ein-
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zelnen §#. des vorliegenden Entwurfs glaubt
der getreue Landtag noch
14) die Bestimmungen des Csp. X. k.
2. und 3. der alten Forstordnung zur Auf-
nahme in das neue Gesetz in der Maaße
empfehlen zu müssen, daß den Ortsvorstän=
den, wenn auch ohne Androhung einer Strafe,
doch zur besondern Pflicht gemacht werde,
bey entstehendem Feuer im Walde, die Nach-
barn zu schleuniger Hülfsleistung, aufzufor-
dern und anzuhalten.
Wenn demnachst
15) zur Sicherheit der Landesgrenzen dass
jenige, was im Cap. XIII. g. 9. und Cap.
XV. 8. 1. der alten Forstordnung vorge-
schrieben ist, vereint mit dem, was die Re-
visions-Instruction Cap. XIII. 9. 17—23.
hierüber enthält, noch in dem vorliegenden
Gesetze oder bey einer andern schicklichen Ge-
legenheit aufgenommen würde, so dürfte dann
der gänzlichen Aufhebung der alten Forstord-
nung, deren Durchsicht in dieser Beziehung
der getreue Landtag sich zur Pflicht gemacht
hat, nichts im Wege stehen, indem von al-
len übrigen, jetzt nicht weiter bedachten Be-
stimmungen dieses Gesetzes nur noch die viel-
leicht sehr zweckmäßigen Instructionen für
die Forstbeamten in Betracht kommen, diese
aber kein Gegenstand eines Landeögesetzes
seyn können, sondern der nähern Prufung
der Großherzogl. Kammer und der höchsten
Anordnung lediglich überlassen werden müssen.
Endlich aber hat
10. der jetzt vorliegende Gesetzes- Entwurf
den getreuen Landtag noch auf einen Uebelstand
aufmerksam gemacht, auf dessen Abstellung er
anzutragen sich erlaubt. Es wird nemlich
beym Einbringen von Holz in die Städte von
jeder Fuhre, sie mag eine ganze oder eine hal-
be Klafter oder noch weniger betragen, ein
ganzes Scheit, als Abgabe an die Thorhäuser
verlangt. Billig sollte diese Abgabe beh Fuh-
ren von einer halben Klafter und weniger nur