ner solchen landesherrl. Bestimmung im Ge—
setze selbst zu begruͤnden.
Zu §. 15. (jetzt 14.) ist, statt
„auf gesetzlichem Wege'“
nach Ew. Ken. Hoheit Befehl
„auf rechtlichem Wege“
gesetzt worden, doch müssen wir uns für den
von den Ständen eventuell zugestandenen — von
Ew. Königl. Hoheit aber nicht gebilligten
Nachsatz .
„der Gnade des Regenten bleibt jedoch
uͤberlassen ꝛc.“
nochmals ehrerbietigst verwenden, weil außer-
dem wirklich sehr harte Fälle einkreten könnten.
Der §. 10 (jeht 15.) bleibt Höchstdero
Intention gemäß, in der vorigen Faßung.
Der K. ro. (jehztt §. 18.) ist nach dem
Wunsche des Landtags abgeändert worden.
Der veränderte Geschäftsgang ist, ganz
nach dem Wunsch des getreuen Landtags durch
die §§. 23— 26. normirt worden.
Der Schlußsatz im §. 23. wird dem
neuen Besteuerungs-System ganz entsprechend
erschienen.
Für die transitorischen Bestimmungen, so
wie sie jeht gefaßt worden, JX. 27 bis
32. dürsen wir wohl auf Ew. Kön. Hoheit
höchste Genehmigung und die landtägige Zu-
stimmung hoffen, da insbesondere es für alle
diejenigen Diener und deren Wittwen und
Waisen, die vom rsten April d. J. bis zur
— vielleicht zufällig sich verspätenden —.
förmlichen Publicatson des Gesehes sterben,
dußerst hart und schmerzlich seyn müßte,
wenn die gerechten und milden Bestimmun-
gen des — von Fürst und Landtag — schon
beschlossenen Gesetzes nicht auf sie, anwend-
bar seyn sollten.
Endlich leben wir noch der ehrerbietigsten
Luversicht, daß Ew. Königl. Hoheit Höchst-
dero getreuen Staatsdiener in hiesiger Re-
sidenz und zu Eisenach, in Folge des neuen
allgemeinen Besteuerungs-Systemö, von der —
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sie ganz unverhältnißmäßig belastenden —
steuermäßigen Befoldungsabgabe eines gan-
zen Procents zur Local-Almosenkasse der
Weimarischen und Eisenachischen Communen,
nunmehr gerechtest zu befreyen und loszuzäh=
len, und ihre Beyträge, gleichwie bey allen
Commun-Gliedern selbst, auf frepwillige Sub-
seription ausgesetzt seyn zu lassen, geruhen
werden, und wir dürfen wohl überzengt seyn,
daß, wenn schon dieser Punkt in den ständi-
schen Erblärungsschriften bis jetzt nicht aus-
drücklich erwähnt worden, doch der getreue
Landtag jene Befreyung, als im Geiste und
im Sinne seiner Erbldrungen und Beschlüsse
liegend, anerkennen werde.
Wir schließen noch ein rectificirtes Ver-
zeichniß aller dermaligen Wittwenpensionen,
die von Großherz. Kammer auf die Haupt-
Landschaftskasse ubergehen sollen, Beylage VI.
an, haben jedoch, obschon solches 0812 Rth.
17 Gr. 5 If. beträgt, nur die runde
Zahl von 9800 Rthlr. in den K. 27. des
Gesetzes aufnehmen zu dürfen geglaubt, und
bestehen in tiefster Ehrfurcht
Ew. Königl. Hoheit 2c.
Landesregierung.
Beylage BBhnR.
Höchstes Decret
vom gosten Januar 1821.
den im Eisenachischen Kreise bep'’'m
Ankaufe agausländischen Getraides
in den Jahren 1816. und 1817. ent-
standenen Verlust, ingl. die bep au-
ßerordentlichen Ereignissen ähnli-
cher Art zu treffenden Naaßregeln
betreffend. ·
Noch in frischen Andenken schwebt das
Bild der Noth, welche in den Jahren 1816.
und 1817. durch den in Deutschland fast