Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

ner solchen landesherrl. Bestimmung im Ge— 
setze selbst zu begruͤnden. 
Zu §. 15. (jetzt 14.) ist, statt 
„auf gesetzlichem Wege'“ 
nach Ew. Ken. Hoheit Befehl 
„auf rechtlichem Wege“ 
gesetzt worden, doch müssen wir uns für den 
von den Ständen eventuell zugestandenen — von 
Ew. Königl. Hoheit aber nicht gebilligten 
Nachsatz . 
„der Gnade des Regenten bleibt jedoch 
uͤberlassen ꝛc.“ 
nochmals ehrerbietigst verwenden, weil außer- 
dem wirklich sehr harte Fälle einkreten könnten. 
Der §. 10 (jeht 15.) bleibt Höchstdero 
Intention gemäß, in der vorigen Faßung. 
Der K. ro. (jehztt §. 18.) ist nach dem 
Wunsche des Landtags abgeändert worden. 
Der veränderte Geschäftsgang ist, ganz 
nach dem Wunsch des getreuen Landtags durch 
die §§. 23— 26. normirt worden. 
Der Schlußsatz im §. 23. wird dem 
neuen Besteuerungs-System ganz entsprechend 
erschienen. 
Für die transitorischen Bestimmungen, so 
wie sie jeht gefaßt worden, JX. 27 bis 
32. dürsen wir wohl auf Ew. Kön. Hoheit 
höchste Genehmigung und die landtägige Zu- 
stimmung hoffen, da insbesondere es für alle 
diejenigen Diener und deren Wittwen und 
Waisen, die vom rsten April d. J. bis zur 
— vielleicht zufällig sich verspätenden —. 
förmlichen Publicatson des Gesehes sterben, 
dußerst hart und schmerzlich seyn müßte, 
wenn die gerechten und milden Bestimmun- 
gen des — von Fürst und Landtag — schon 
beschlossenen Gesetzes nicht auf sie, anwend- 
bar seyn sollten. 
Endlich leben wir noch der ehrerbietigsten 
Luversicht, daß Ew. Königl. Hoheit Höchst- 
dero getreuen Staatsdiener in hiesiger Re- 
sidenz und zu Eisenach, in Folge des neuen 
allgemeinen Besteuerungs-Systemö, von der — 
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sie ganz unverhältnißmäßig belastenden — 
steuermäßigen Befoldungsabgabe eines gan- 
zen Procents zur Local-Almosenkasse der 
Weimarischen und Eisenachischen Communen, 
nunmehr gerechtest zu befreyen und loszuzäh= 
len, und ihre Beyträge, gleichwie bey allen 
Commun-Gliedern selbst, auf frepwillige Sub- 
seription ausgesetzt seyn zu lassen, geruhen 
werden, und wir dürfen wohl überzengt seyn, 
daß, wenn schon dieser Punkt in den ständi- 
schen Erblärungsschriften bis jetzt nicht aus- 
drücklich erwähnt worden, doch der getreue 
Landtag jene Befreyung, als im Geiste und 
im Sinne seiner Erbldrungen und Beschlüsse 
liegend, anerkennen werde. 
Wir schließen noch ein rectificirtes Ver- 
zeichniß aller dermaligen Wittwenpensionen, 
die von Großherz. Kammer auf die Haupt- 
Landschaftskasse ubergehen sollen, Beylage VI. 
an, haben jedoch, obschon solches 0812 Rth. 
17 Gr. 5 If. beträgt, nur die runde 
Zahl von 9800 Rthlr. in den K. 27. des 
Gesetzes aufnehmen zu dürfen geglaubt, und 
bestehen in tiefster Ehrfurcht 
Ew. Königl. Hoheit 2c. 
Landesregierung. 
  
Beylage BBhnR. 
Höchstes Decret 
vom gosten Januar 1821. 
den im Eisenachischen Kreise bep'’'m 
Ankaufe agausländischen Getraides 
in den Jahren 1816. und 1817. ent- 
standenen Verlust, ingl. die bep au- 
ßerordentlichen Ereignissen ähnli- 
cher Art zu treffenden Naaßregeln 
betreffend. · 
Noch in frischen Andenken schwebt das 
Bild der Noth, welche in den Jahren 1816. 
und 1817. durch den in Deutschland fast
	        
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