Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Collegiums hergenommen waren, uͤbertragen. 
Hierzu kommt, daß durch das Patent vom 
15ten December 18115., die Verwaltung der 
Chaussebau-Kasse an die Landes-Direction 
verwiesen wurde, daß der Landtag hiergegen 
nichts erinnerte, vielmehr seine Billigung 
noch in dem Wunsche und Antrage ausdrück- 
te, sces möge der Geschäftskreis des Land- 
schaffts-Collegiums auf die Erhebung und 
Verwaltung der Steuer -Einkünfte einge- 
schränkt, das Collegium aller andern, sremd- 
artigen Aufträge enthoben werden. 
Also die Chausseebau= Kasse war, um 
dieß zu wiederholen, als eine landschafftliche 
Kasse nicht anzusehen, und hieraus ergiebt 
sich weiter als zweifellose Folge, daß die 
Verfassung, wie sie bis zum Jahr 1818. 
bestanden hat, nicht entgegen trat, wenn zu 
früherer Beendtgung der nothigen Bauten 
und als Anticipation unvermeidlicher Aus- 
gaben Schulden bey dieser Kasse gewirkt wur- 
den, daß mithin dem Staats= Ministerium 
wegen der Aufnahme eines Darlehns auf diese 
Kasse, als der Belastung einer land- 
schaftlichen Kasse, ein gegründeter Vor- 
wurf nicht gemacht werden mochte. 
Will man vielleicht einwenden, daß die 
Landstraßen als Staats-Eigenthum zu be- 
trachten seyen, welche nach dem Grundgesetz 
vom Japyre 1816. ß. 5. No. 2. nicht mit 
Schulden belastet werden dürsen: so sen 
erlaubt, darauf binzuweisen, wie die Ver- 
waltungsbehörden einzelner, in gleicher Be- 
ziehung zum Staats-Eigenthum stehender 
Gegenstände und Rechte z. B. der Mönze, 
der Posten, der Saline, der Bergwerke, 
wenn sie überhaupt verwalten sollen, nicht 
selten genöthige sind, durch Käufe, Tausche, 
Pachtungen, Darlehen und andere Rechtöge- 
schäfte, auf kürzere oder langere Zeit, Schul- 
den zu kontrahlren, hauptsächlich dann, wenn 
die Abwendun) Ges iht drohender Ereignisse, 
die Wiederherstellung bereits schadhafter Ge- 
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bäude und Werke einen bedeutenden Aufwand 
nöthig macht. Es sey erlaubt, wiederholr daran 
zu erinnern, daß schon das Civil-Recht dem Ge- 
schäftöführer (negotiorum gestor) zur Sel- 
te tritt, wenn er durch einen Aufwand den 
Werth, die Nutzbarkeit einer Sache erhöht 
hat, und dafs diese civil-rechtliche Bestimmung, 
wo nicht direct, doch analogisch und in den 
ihr unterliegenden Gründen auch hier Amwen- 
dung leiden mochte. 
Auch was den Landstraßenbau betrifft, 
war früherhin zu solchen Naßregeln eine 
vorgängige Anfrage bey dem Landtage und 
eine vorgängige Einwilligung desselben nicht 
erforderlich, das vierte landständische Recht 
sicherte nur gegen Mißbrauch. 
Erst auf dem letzten Landtage im Jnhre 
1878/18ro. ist etwas Anderes zwischen Fürst 
und Stönden verabschiedet worden; vorher 
#nderte selbst die Oeffentlichkeit, welche Ew. 
K. H. der Staatsverwaltung überhaupt ge- 
geben, die Vorlegung der Landstraßenbau- 
Nechnungen, welche Höôchst-Diefelben ange- 
ordnet haben, nichts an dem Wesen der Sa- 
che. Nur einem Irrthum, einer minder ge- 
nauen Kenntniß dessen, was da bestand, ist 
es zuzuschreiben, wenn auch für frühere Zeit 
ein Mehreres in Anspruch genommen wird, 
wenn damit zusammenhängend Chanssee-Bru- 
cken-Damm= und Pflastergelder, bloße Ver- 
gütungen der vbereits aufgewandten oder noch 
aufzuwendenden Bau= und Unterhaltungeko- 
sten, den Steuern oder andern Auflagen ganz 
gleich gesetzt werden wollen. — 
Hiernächst ist zu b. über die Räthlich- 
keit und Zweckmáäßigkeit der Chaussee-Bau- 
ten in den Jahren 1816. und 1817. in dem 
Ministerial = Vortrag vom röten November 
1818. fast alles gesagt, was dafür gesagt 
werden kann; der Unterzeichnete darf mit Ge- 
wißheit anurhmen, daß Ew. K. H. Sachst- 
selbst bey der Genehmigung der Bauten von
	        
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