Collegiums hergenommen waren, uͤbertragen.
Hierzu kommt, daß durch das Patent vom
15ten December 18115., die Verwaltung der
Chaussebau-Kasse an die Landes-Direction
verwiesen wurde, daß der Landtag hiergegen
nichts erinnerte, vielmehr seine Billigung
noch in dem Wunsche und Antrage ausdrück-
te, sces möge der Geschäftskreis des Land-
schaffts-Collegiums auf die Erhebung und
Verwaltung der Steuer -Einkünfte einge-
schränkt, das Collegium aller andern, sremd-
artigen Aufträge enthoben werden.
Also die Chausseebau= Kasse war, um
dieß zu wiederholen, als eine landschafftliche
Kasse nicht anzusehen, und hieraus ergiebt
sich weiter als zweifellose Folge, daß die
Verfassung, wie sie bis zum Jahr 1818.
bestanden hat, nicht entgegen trat, wenn zu
früherer Beendtgung der nothigen Bauten
und als Anticipation unvermeidlicher Aus-
gaben Schulden bey dieser Kasse gewirkt wur-
den, daß mithin dem Staats= Ministerium
wegen der Aufnahme eines Darlehns auf diese
Kasse, als der Belastung einer land-
schaftlichen Kasse, ein gegründeter Vor-
wurf nicht gemacht werden mochte.
Will man vielleicht einwenden, daß die
Landstraßen als Staats-Eigenthum zu be-
trachten seyen, welche nach dem Grundgesetz
vom Japyre 1816. ß. 5. No. 2. nicht mit
Schulden belastet werden dürsen: so sen
erlaubt, darauf binzuweisen, wie die Ver-
waltungsbehörden einzelner, in gleicher Be-
ziehung zum Staats-Eigenthum stehender
Gegenstände und Rechte z. B. der Mönze,
der Posten, der Saline, der Bergwerke,
wenn sie überhaupt verwalten sollen, nicht
selten genöthige sind, durch Käufe, Tausche,
Pachtungen, Darlehen und andere Rechtöge-
schäfte, auf kürzere oder langere Zeit, Schul-
den zu kontrahlren, hauptsächlich dann, wenn
die Abwendun) Ges iht drohender Ereignisse,
die Wiederherstellung bereits schadhafter Ge-
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bäude und Werke einen bedeutenden Aufwand
nöthig macht. Es sey erlaubt, wiederholr daran
zu erinnern, daß schon das Civil-Recht dem Ge-
schäftöführer (negotiorum gestor) zur Sel-
te tritt, wenn er durch einen Aufwand den
Werth, die Nutzbarkeit einer Sache erhöht
hat, und dafs diese civil-rechtliche Bestimmung,
wo nicht direct, doch analogisch und in den
ihr unterliegenden Gründen auch hier Amwen-
dung leiden mochte.
Auch was den Landstraßenbau betrifft,
war früherhin zu solchen Naßregeln eine
vorgängige Anfrage bey dem Landtage und
eine vorgängige Einwilligung desselben nicht
erforderlich, das vierte landständische Recht
sicherte nur gegen Mißbrauch.
Erst auf dem letzten Landtage im Jnhre
1878/18ro. ist etwas Anderes zwischen Fürst
und Stönden verabschiedet worden; vorher
#nderte selbst die Oeffentlichkeit, welche Ew.
K. H. der Staatsverwaltung überhaupt ge-
geben, die Vorlegung der Landstraßenbau-
Nechnungen, welche Höôchst-Diefelben ange-
ordnet haben, nichts an dem Wesen der Sa-
che. Nur einem Irrthum, einer minder ge-
nauen Kenntniß dessen, was da bestand, ist
es zuzuschreiben, wenn auch für frühere Zeit
ein Mehreres in Anspruch genommen wird,
wenn damit zusammenhängend Chanssee-Bru-
cken-Damm= und Pflastergelder, bloße Ver-
gütungen der vbereits aufgewandten oder noch
aufzuwendenden Bau= und Unterhaltungeko-
sten, den Steuern oder andern Auflagen ganz
gleich gesetzt werden wollen. —
Hiernächst ist zu b. über die Räthlich-
keit und Zweckmáäßigkeit der Chaussee-Bau-
ten in den Jahren 1816. und 1817. in dem
Ministerial = Vortrag vom röten November
1818. fast alles gesagt, was dafür gesagt
werden kann; der Unterzeichnete darf mit Ge-
wißheit anurhmen, daß Ew. K. H. Sachst-
selbst bey der Genehmigung der Bauten von