mirten Maͤdchen bis zu ihrem erfuͤllten 13ten
Jahre an den Schullehrer entrichtet werden
solle, das zur Rechtfertigung erwaͤhnte Koͤ-
nigl. Sächs. Geseß aufgehoben worden, und
folglich ein abzustellender Mißbrauch nicht
zu erkennen sey. «
3) Ueber die, nach der Erklaͤrungsschrift
d. d. 2isten December 1818., unstatthafte
Belastung der Kirchen = Collecten
mit Sporteln und andern Abgaben.—
Der Landtag erfreut sich dankbar der Auf-
merksamkeit, welcher diesem Theile der Er-
kldrungsschrift gewidmet worden, und beru-
higt sich vollkommen bey dem Geschehenen
und Verfügten.
4) Ueber die Verwendung der in der
rklärungsschrift vom 22#len Februar 1817.
ausgesprochenen Verwilligung von 100
rthir. jährlich zu Stiftung einer
neuen Klasse in der Schule zu Neu-
stadt O. — Es ist dem getreuen Land-
tage angenehm, die Sache endlich und so
bewerkstelligt zu sehen.
5) Ueber den Betrag der biöhert-
gen Imposi= und Tranksteuer-Frey-
heiten der Geistlichen und Schul-
lehrer. — Der getreue Landtag hat diese
Mittheilung ihren Zwecken gemäß zu benut-
zen gesucht.
60) Ueber das Bircknersche Stipen-
dium zu Erfurt. — Nur angenehm konnte
dem Landtage das Bestreben der Behörde
sepn, eine für die Universität Jena zunachst
bestimmte Stiftung, derselben wiederum zu-
zuwenden.
11. Vorschläge zu gesetzlichen Be-
stimmungen.
1) Reglement, wegen Beschrän-
kung der Schul-Ferien. — Hierbey hat
der Landtag folgende Bemerkungem machen
zu müssen geglaubt:
a) Neben der, in der Bestimmung der
Erndte-Ferien allein ausgenommenen Residenz
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moͤchten auch noch diejenigen Staͤdte zu be-
ruͤcksichtigen seyn, deren Hauptnahrung nicht
im Ackerbaue besteht. Was aber die klei-
nern Städte anlangt, in denen man theils
Tckerbau, theils städtisches Gewerbe treibt,
so mochte die nähere Bestimmung dem oͤrt-
lichen Bedürfniß zu überlassen seyn.
b) Ueber die Jahrmarkts-Ferien wünscht
der getreue Landtag keine gesetzliche Bestim-
mung ausgesprochen zu sehen, weil sie leicht
gemißdeutet und gemißbraucht werden koönnte.
c) Das Aussetzen der ganzen Nachmit-
tagoschule einer Kindtaufe halber, hält der
getreue Landtag um so weniger für ange-
messen, da es bisher in' den meisten Orten
nicht bestanden.
2) Geseb über Schulversäumnisse
und deren Ahndung. — Der vandtag
genehmigt den Gesetzesentwurf im Allgemei-
nen, mit der dem Schulvorstande, oder dem
Presbyterium darin ertheilten Autoritaät,
glaubt aber die Grenzen seiner Wirksam-
keit zu uberschreiten, wenn er auf das Ein-
zelne eingehen wollte. «
3) Gesetzliche Bestimmungen über
die Errichtung und Einrichtung ei-
neb allgemeinen Wittwen-Fiscus für
die Kirchendiener und Schullehrer
des Weimarischen Bereichê. — Dem
Landtage boten sich hierbey keine Erinnerun-
gen dar, in so fern den Kirchen ein Mehre-
res, als sie zeither gelelstet, nicht angesonnen
wird.
4) Publicandum, die Arrest-An-
legung an Schul= und Seminarien-=
Gehalte betreffend. — Der Landtag fin-
det es unbedenklich, ja sogar wünschenswerth,
daß ein solches Publicandum in der Art,
wie Großherzogl. bandesregierung den In-
halt desselben angiebt, erlassen werde. 6
III. Anträge auf Verwilligungen.
So wenig es sich der Landtag im All-
gemeinen verbergen kann, daß die geforderten