Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

mirten Maͤdchen bis zu ihrem erfuͤllten 13ten 
Jahre an den Schullehrer entrichtet werden 
solle, das zur Rechtfertigung erwaͤhnte Koͤ- 
nigl. Sächs. Geseß aufgehoben worden, und 
folglich ein abzustellender Mißbrauch nicht 
zu erkennen sey. « 
3) Ueber die, nach der Erklaͤrungsschrift 
d. d. 2isten December 1818., unstatthafte 
Belastung der Kirchen = Collecten 
mit Sporteln und andern Abgaben.— 
Der Landtag erfreut sich dankbar der Auf- 
merksamkeit, welcher diesem Theile der Er- 
kldrungsschrift gewidmet worden, und beru- 
higt sich vollkommen bey dem Geschehenen 
und Verfügten. 
4) Ueber die Verwendung der in der 
rklärungsschrift vom 22#len Februar 1817. 
ausgesprochenen Verwilligung von 100 
rthir. jährlich zu Stiftung einer 
neuen Klasse in der Schule zu Neu- 
stadt O. — Es ist dem getreuen Land- 
tage angenehm, die Sache endlich und so 
bewerkstelligt zu sehen. 
5) Ueber den Betrag der biöhert- 
gen Imposi= und Tranksteuer-Frey- 
heiten der Geistlichen und Schul- 
lehrer. — Der getreue Landtag hat diese 
Mittheilung ihren Zwecken gemäß zu benut- 
zen gesucht. 
60) Ueber das Bircknersche Stipen- 
dium zu Erfurt. — Nur angenehm konnte 
dem Landtage das Bestreben der Behörde 
sepn, eine für die Universität Jena zunachst 
bestimmte Stiftung, derselben wiederum zu- 
zuwenden. 
11. Vorschläge zu gesetzlichen Be- 
stimmungen. 
1) Reglement, wegen Beschrän- 
kung der Schul-Ferien. — Hierbey hat 
der Landtag folgende Bemerkungem machen 
zu müssen geglaubt: 
a) Neben der, in der Bestimmung der 
Erndte-Ferien allein ausgenommenen Residenz 
390 
moͤchten auch noch diejenigen Staͤdte zu be- 
ruͤcksichtigen seyn, deren Hauptnahrung nicht 
im Ackerbaue besteht. Was aber die klei- 
nern Städte anlangt, in denen man theils 
Tckerbau, theils städtisches Gewerbe treibt, 
so mochte die nähere Bestimmung dem oͤrt- 
lichen Bedürfniß zu überlassen seyn. 
b) Ueber die Jahrmarkts-Ferien wünscht 
der getreue Landtag keine gesetzliche Bestim- 
mung ausgesprochen zu sehen, weil sie leicht 
gemißdeutet und gemißbraucht werden koönnte. 
c) Das Aussetzen der ganzen Nachmit- 
tagoschule einer Kindtaufe halber, hält der 
getreue Landtag um so weniger für ange- 
messen, da es bisher in' den meisten Orten 
nicht bestanden. 
2) Geseb über Schulversäumnisse 
und deren Ahndung. — Der vandtag 
genehmigt den Gesetzesentwurf im Allgemei- 
nen, mit der dem Schulvorstande, oder dem 
Presbyterium darin ertheilten Autoritaät, 
glaubt aber die Grenzen seiner Wirksam- 
keit zu uberschreiten, wenn er auf das Ein- 
zelne eingehen wollte. « 
3) Gesetzliche Bestimmungen über 
die Errichtung und Einrichtung ei- 
neb allgemeinen Wittwen-Fiscus für 
die Kirchendiener und Schullehrer 
des Weimarischen Bereichê. — Dem 
Landtage boten sich hierbey keine Erinnerun- 
gen dar, in so fern den Kirchen ein Mehre- 
res, als sie zeither gelelstet, nicht angesonnen 
wird. 
4) Publicandum, die Arrest-An- 
legung an Schul= und Seminarien-= 
Gehalte betreffend. — Der Landtag fin- 
det es unbedenklich, ja sogar wünschenswerth, 
daß ein solches Publicandum in der Art, 
wie Großherzogl. bandesregierung den In- 
halt desselben angiebt, erlassen werde. 6 
III. Anträge auf Verwilligungen. 
So wenig es sich der Landtag im All- 
gemeinen verbergen kann, daß die geforderten
	        
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