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Gelangung an bas Publikum dem getreuen
Landtag, mit dem Wunsche baldiger Remis-
sion, um so mehr hat mitgetheilt werden
sollen, da demselben bereits der Entwurf ei-
nes umgearbeiteten und verbesserten Brand-
versicherungs-Patents, zur verfassungsmäßi-
gen Berathung und Erklárung vorgelegt
worden ist. 4½•1
In sehr naher Beziehung mit diesem
Gegenstande stehen die, auf bochsten Befehl,
von der Großherzogl. Landes-Direction, mit-
teist des urschriftlich anliegenden Berichts,
eingereichtein, Bl. 201. und folgende der
Landes-Directions-Abten ersichtlichen Vor-
schläge, wegen Verbesserung des feuergrfähr-
lichen Bauwesens auf dem Lande. Der ge-
treue Landtag wird solche einer Erwägung
nicht unwerth halten nnd es sehen Se. K.
H. der einsichtigen, das Gemeinwohl nicht
minder als die Rechte und möglichst zu so
nende natürliche Freyheit der Einzelmen ins
Auge fassenden Erklärung entgegen, wobey
zugleich die sämmtlichen Anfugen zurücker-
et werden.
t Oas Staats-Ministerium.
Beylage E.5.
Höchstes Decret
vom öten Apeil 1821.
die Brandversicherungs-An stalt
betreffend.
Obgleich die Einrichtung der Brandver-
sicherungsanstalt, wie das desfalsige Geset
vom Jahre 1800. sie festsetzt, sowohl nach
den Anträgen des getreuen Landtags, als
nach der höchsten Entschließung Er. K. H.
des Großherzogs, nur binsichtlich einiger
wenigen Bestimmungen eine Abänderung er-
leidet, so ist doch die Erlassung eines da-
nach umgearbeiteten Gesetzes, der bloßen Be-
kanntmachung jener Abanderungen, um des-
willen, vorgezogen worden, weil es sich um
die Erstreckung besselben auf die neuen Lan-
destheile handelt und weil es nüßlich ist,
dieses für alle Unterthanen des Großher-
zogthums, wie für den Staat, wichtige
Gesetz in Jedermanns Gedächtniß zurück zu
rufen.
Es wird daher der umgearbeitete, mit
Berücksichtigung der unterthänigsten Erklä-
rungsschrift vom 2yten Februar d. J. ab-
geänderte Entwurf dem getreuen Landtage
hierbep nochmals, nebst den Akten, zur an-
derweiten Erklärung darüber mitgetheilt.
Was das Verbot gegen die She##nayme
an anr #n Brandversicherungsanstalten für
Gebäude, und die dem Großherzogl. Land-
schunts-Collegium nachgelassene ausnahms-
weise Dispensation davon anlangt, so kön-
nen Se. K. H. sich von der Nothwendig-
keit eines desfallsigen unbedingten Berbots
zur Zeit nicht uberzeugen, indem allerdings
nicht unerhebliche Gründe, in einzelnen Fäl-
len, für die Gestattung der Ausnahme spre-
chen.
" Die Vorstellung Blt. 280. ff. der Ak-
ten fuhrt derselben mehrere auf, die einer
billigen Berücksichtigung nicht unwerth za
seyn scheinen.
Das Staats-Ministerinm.
Beylage F. 5.
Unterthänigste Erklärungeschrift
vom 13ten April 1821.
auf die höchsten Decrete vom 26sten
December 1820. und öten IApril
1 821., die Brandversicherungs-
Anstalt, ingleichen Verbesserung
des seuergefährlichen Bauwesens
auf dem Lande betr.
Wenn der getreue Landtag mit dem ehr-
erbietigsten Danke, in dem höchsten Decrete