Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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Gelangung an bas Publikum dem getreuen 
Landtag, mit dem Wunsche baldiger Remis- 
sion, um so mehr hat mitgetheilt werden 
sollen, da demselben bereits der Entwurf ei- 
nes umgearbeiteten und verbesserten Brand- 
versicherungs-Patents, zur verfassungsmäßi- 
gen Berathung und Erklárung vorgelegt 
worden ist. 4½•1 
In sehr naher Beziehung mit diesem 
Gegenstande stehen die, auf bochsten Befehl, 
von der Großherzogl. Landes-Direction, mit- 
teist des urschriftlich anliegenden Berichts, 
eingereichtein, Bl. 201. und folgende der 
Landes-Directions-Abten ersichtlichen Vor- 
schläge, wegen Verbesserung des feuergrfähr- 
lichen Bauwesens auf dem Lande. Der ge- 
treue Landtag wird solche einer Erwägung 
nicht unwerth halten nnd es sehen Se. K. 
H. der einsichtigen, das Gemeinwohl nicht 
minder als die Rechte und möglichst zu so 
nende natürliche Freyheit der Einzelmen ins 
Auge fassenden Erklärung entgegen, wobey 
zugleich die sämmtlichen Anfugen zurücker- 
et werden. 
t Oas Staats-Ministerium. 
Beylage E.5. 
Höchstes Decret 
vom öten Apeil 1821. 
die Brandversicherungs-An stalt 
betreffend. 
Obgleich die Einrichtung der Brandver- 
sicherungsanstalt, wie das desfalsige Geset 
vom Jahre 1800. sie festsetzt, sowohl nach 
den Anträgen des getreuen Landtags, als 
nach der höchsten Entschließung Er. K. H. 
des Großherzogs, nur binsichtlich einiger 
wenigen Bestimmungen eine Abänderung er- 
leidet, so ist doch die Erlassung eines da- 
nach umgearbeiteten Gesetzes, der bloßen Be- 
kanntmachung jener Abanderungen, um des- 
willen, vorgezogen worden, weil es sich um 
die Erstreckung besselben auf die neuen Lan- 
destheile handelt und weil es nüßlich ist, 
dieses für alle Unterthanen des Großher- 
zogthums, wie für den Staat, wichtige 
Gesetz in Jedermanns Gedächtniß zurück zu 
rufen. 
Es wird daher der umgearbeitete, mit 
Berücksichtigung der unterthänigsten Erklä- 
rungsschrift vom 2yten Februar d. J. ab- 
geänderte Entwurf dem getreuen Landtage 
hierbep nochmals, nebst den Akten, zur an- 
derweiten Erklärung darüber mitgetheilt. 
Was das Verbot gegen die She##nayme 
an anr #n Brandversicherungsanstalten für 
Gebäude, und die dem Großherzogl. Land- 
schunts-Collegium nachgelassene ausnahms- 
weise Dispensation davon anlangt, so kön- 
nen Se. K. H. sich von der Nothwendig- 
keit eines desfallsigen unbedingten Berbots 
zur Zeit nicht uberzeugen, indem allerdings 
nicht unerhebliche Gründe, in einzelnen Fäl- 
len, für die Gestattung der Ausnahme spre- 
chen. 
" Die Vorstellung Blt. 280. ff. der Ak- 
ten fuhrt derselben mehrere auf, die einer 
billigen Berücksichtigung nicht unwerth za 
seyn scheinen. 
Das Staats-Ministerinm. 
  
Beylage F. 5. 
Unterthänigste Erklärungeschrift 
vom 13ten April 1821. 
auf die höchsten Decrete vom 26sten 
December 1820. und öten IApril 
1 821., die Brandversicherungs- 
Anstalt, ingleichen Verbesserung 
des seuergefährlichen Bauwesens 
auf dem Lande betr. 
Wenn der getreue Landtag mit dem ehr- 
erbietigsten Danke, in dem höchsten Decrete
	        
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