Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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sorgfältigsten Prüfung, Erörterung und Er- 
klrung empfohlen seyn lassen. 
1. Den von Großherzoglicher Kammer 
für räthlich erachteten Verkauf des Kammer- 
guthes Hochstedt, worauf sich die angeboge- 
nen Kammerberichte nebst den dazu gehori- 
gen Akten beziehen und woneben kaum be- 
merkt zu werden braucht, daß das gewon- 
nene Kaufgeld verfassungsmäßig entweder 
bey der Kammerschulden-Tilgungskasse, oder 
bey der Haupt-Landschafttskasse verzinslich 
angelegt werden würde. 
II. Den erneuerten Antrag der Grog- 
berzoglichen Kammer, daß ihr die für die 
Commun Haßleben, zum Zweck der Be- 
freyung von den Fürstlich= Schwarzburgi- 
schen Landes= und Kriegsschulden verlegten 
436r thlr. 15 gr. 2 pf. aus den landschafft- 
lichen Kassen zurück erstattet werden möge 
— eine Sache, welche dem getreuen Land- 
tage schon aus frühern Verhandlungen be- 
kannt ist. 
III. Den Antrag Großherzoglicher Kam- 
mer auf Errichtung einiger, die Sicherung 
des Hauptgeleites bezweckenden Beygeleits- 
stellen in dem Neustédtischen Kreise. 
IV. Die Zusammenstellung der in den 
drey letzten Rechnungs-Jahren von Groß- 
herzoglicher Kammer erhobenen Lehngelder, 
Auflaßgelder, Erbegelder, beste Haup- 
ter, Heergewette, Gerade, Dienergebühren, 
Siegelgebuhren, Erwerbs= Canon und Con- 
cessions-Gelder in den darauf bezüglichen hier 
mit folgenden Akten, dem beyliegenden Kam- 
merberichte und der dazu gehörigen Tabelle, 
als wobey mit Rücksicht auf die ständische 
Erklérungsschrift vom 23sten December 1818. 
folgende Bestimmungen in Antrag gebracht 
werden: 
1) Die Concessions-Gelder und Erwerbs- 
Canons fallen vom Jahre 1821. gänzlich 
weg, jedoch soll, da nothig, der Betrag 
derselben bey den neuen Steuerbewilligungen 
mit berücksichtiget und in der Form directer 
oder indirecter Steuern, nicht zu der Groß- 
herzoglichen Kammerkasse, fondern zu der 
Haupt-Landschafftskasse beygezogen werden. 
2) Die Großherzogliche Kammerkasse er- 
hält für den hierdurch ihr entstehenden Aus- 
fall aus der Haupt-Landschafftskasse die runde 
Summe von 164!| rthlr. und die dem Kammer- 
Personal bisher gewährten Sporteln an 241 
thlr. in Kasse-Curs vergütet. 
3) Die Großberzogliche Kammerkasse 
verzichtet dagegen auf alle weitern Ansprüche 
deshalb und übernimmt es allein ihr Per- 
sonal wegen der schon bemerkten und weg- 
fallenden Sporteln an 144 thlr., zu ent- 
schädigen. 
4) Die Lehn= und Auflaßgelder, sowie 
alle übrigen, außer den Concessions-Geldern 
und dem Gewerbs-Canon, aufgeführten Be- 
züge gehören, da sie nicht eigentlich Abga- 
ben der Staats = Unterthanen als solcher 
sind, sondern auf Grund und lehnherrlichen 
Rechten ruhen —, fernerhin zu den Intra- 
den der Großherzogl. Kammer. 
V. Eine Unterstützung der Großherzogl. 
Kammerkasse in der gegenwärtigen Zeit. 
Als es in dem Jahre 1878. auf dem Grund 
der in dem Jahre 1817. dem Landtage ge- 
machten Vorlagen, für möglich angenommen 
wurde, mit den Einkünften der Kammerkasse 
auszukommen und nicht nur die darauf ge- 
wiesenen Ausgaben ohne weitere Verwilli- 
gungen von Seiten der getreuen Landstände 
zu bestreiten, sondern vielleicht die damals 
auf 149,500 rthlr. gesetzte Beyhülfe zu min- 
dern, gieng man von den Vorauésetzungen 
aus, daß die Einkünfte der Kammerkasse 
nicht schon in der nächsten Zeit einen bedeu- 
tenden Abfall erleiden und daß nach und 
nach Ersparnisse möglich sepn würden, wel- 
che späterhin einen etwa eintretenden Ausfall 
übersehen lassen könnten. Allein es bedarf 
keiner besondern Nachweisung, daß durch die
	        
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