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sorgfältigsten Prüfung, Erörterung und Er-
klrung empfohlen seyn lassen.
1. Den von Großherzoglicher Kammer
für räthlich erachteten Verkauf des Kammer-
guthes Hochstedt, worauf sich die angeboge-
nen Kammerberichte nebst den dazu gehori-
gen Akten beziehen und woneben kaum be-
merkt zu werden braucht, daß das gewon-
nene Kaufgeld verfassungsmäßig entweder
bey der Kammerschulden-Tilgungskasse, oder
bey der Haupt-Landschafttskasse verzinslich
angelegt werden würde.
II. Den erneuerten Antrag der Grog-
berzoglichen Kammer, daß ihr die für die
Commun Haßleben, zum Zweck der Be-
freyung von den Fürstlich= Schwarzburgi-
schen Landes= und Kriegsschulden verlegten
436r thlr. 15 gr. 2 pf. aus den landschafft-
lichen Kassen zurück erstattet werden möge
— eine Sache, welche dem getreuen Land-
tage schon aus frühern Verhandlungen be-
kannt ist.
III. Den Antrag Großherzoglicher Kam-
mer auf Errichtung einiger, die Sicherung
des Hauptgeleites bezweckenden Beygeleits-
stellen in dem Neustédtischen Kreise.
IV. Die Zusammenstellung der in den
drey letzten Rechnungs-Jahren von Groß-
herzoglicher Kammer erhobenen Lehngelder,
Auflaßgelder, Erbegelder, beste Haup-
ter, Heergewette, Gerade, Dienergebühren,
Siegelgebuhren, Erwerbs= Canon und Con-
cessions-Gelder in den darauf bezüglichen hier
mit folgenden Akten, dem beyliegenden Kam-
merberichte und der dazu gehörigen Tabelle,
als wobey mit Rücksicht auf die ständische
Erklérungsschrift vom 23sten December 1818.
folgende Bestimmungen in Antrag gebracht
werden:
1) Die Concessions-Gelder und Erwerbs-
Canons fallen vom Jahre 1821. gänzlich
weg, jedoch soll, da nothig, der Betrag
derselben bey den neuen Steuerbewilligungen
mit berücksichtiget und in der Form directer
oder indirecter Steuern, nicht zu der Groß-
herzoglichen Kammerkasse, fondern zu der
Haupt-Landschafftskasse beygezogen werden.
2) Die Großherzogliche Kammerkasse er-
hält für den hierdurch ihr entstehenden Aus-
fall aus der Haupt-Landschafftskasse die runde
Summe von 164!| rthlr. und die dem Kammer-
Personal bisher gewährten Sporteln an 241
thlr. in Kasse-Curs vergütet.
3) Die Großberzogliche Kammerkasse
verzichtet dagegen auf alle weitern Ansprüche
deshalb und übernimmt es allein ihr Per-
sonal wegen der schon bemerkten und weg-
fallenden Sporteln an 144 thlr., zu ent-
schädigen.
4) Die Lehn= und Auflaßgelder, sowie
alle übrigen, außer den Concessions-Geldern
und dem Gewerbs-Canon, aufgeführten Be-
züge gehören, da sie nicht eigentlich Abga-
ben der Staats = Unterthanen als solcher
sind, sondern auf Grund und lehnherrlichen
Rechten ruhen —, fernerhin zu den Intra-
den der Großherzogl. Kammer.
V. Eine Unterstützung der Großherzogl.
Kammerkasse in der gegenwärtigen Zeit.
Als es in dem Jahre 1878. auf dem Grund
der in dem Jahre 1817. dem Landtage ge-
machten Vorlagen, für möglich angenommen
wurde, mit den Einkünften der Kammerkasse
auszukommen und nicht nur die darauf ge-
wiesenen Ausgaben ohne weitere Verwilli-
gungen von Seiten der getreuen Landstände
zu bestreiten, sondern vielleicht die damals
auf 149,500 rthlr. gesetzte Beyhülfe zu min-
dern, gieng man von den Vorauésetzungen
aus, daß die Einkünfte der Kammerkasse
nicht schon in der nächsten Zeit einen bedeu-
tenden Abfall erleiden und daß nach und
nach Ersparnisse möglich sepn würden, wel-
che späterhin einen etwa eintretenden Ausfall
übersehen lassen könnten. Allein es bedarf
keiner besondern Nachweisung, daß durch die