Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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gefallen bemerken, daß der Landtag darauf 
seine Aufmerksamkeit richtet, so genehmigen 
Höchst -Dieselben auch hier die Einziehung 
der Uferbaukassen, als für ssch bestehender, eine 
besondere Verwaltung und Rechnungslegung 
erfordernder Kassen. 
2) Erwägen aber wird der getreue Land- 
tag, mit besonderer Rücksicht auf einige Be- 
merkungen der Landes-Direction, zweyter 
Section, ob es nicht räthlich sep, auf den 
Etat der Haupt-Landschafftskasse, oder auf 
die Etats der einzelnen Kreiskassen eine ge- 
wisse Summe für den Wasser= und Uferbau, 
in sofern solcher Sache des Staates ist, und 
durch augenblickliche Hülfe größerer Scha- 
den abgewandt werden kann, besonders zur 
Disposition der Landes-Direction durch die 
Landräthe, wieder aufzunehmen, in der Art, 
daß, wenn in einem Jahre diese Summe 
nicht, oder nicht ganz verbraucht wird, die 
Ersparniß unter dem baaren Vorrathe bey der 
-Haupt-Landschafftskasse oder der reis- 
kasse mit in das folgende Jahr hinuber geht. 
3) Ueber den bey der Eisenachischen Was- 
ser= und Uferbaukasse vorhandenen baaren 
Vorrath ist durch ein höchstes Rescript vom 
Zgsten September 1820. verfügt worden, 
indem sich, nach dem übereinstimmenden Gut- 
achten mehrerer Sachverständigen, an der 
Werra sehr bedeutende Baue dringend noth- 
wendig machten, welche, nach Gründen des 
Rechts und der Billigkeit und nach den bis- 
her angenommenen Grundsätzen, den anlie- 
genden Acker= und Wiesenbesitzern allein nicht 
zugemuthet werden konnten. Es hat aber 
diese Kasse außenstehen: 
212 thl. 12 gr. —pf., welche zu einem Ufer- 
bau an der Ulster und 
12 42 -, welche zu dem Hebam- 
men-Institute in Ei- 
senach vorgeschossen 
worden. 
Tenes ist mit höchster Genehmigung ge- 
956- 
schehen und ber getreue Landtag wirh selbst 
die definitive Verausgabung dieser Sum- 
me um so gewisser genehmigen, als auch 
ihm der Gedanke an eine noch bestehende 
Trennung der einzelnen Landestheile von ein- 
ander immer fremder zu werden anufängt. 
Dagegen ermangelt zwar, was den Vorschuß 
an das Hebammen-Institut betrifft, die aus- 
drückliche höchste Genehmigung, indesfsen 
dürfte dennoch die Verantwortung der Lan- 
des-Direction für genügend anzusehen seyn, 
ja vielleicht der getreue Landtag sich zu dem 
Antrage aufgefordert fühlen, daß die dem 
Hebammen-Institute dargeliehene Summe 
dieser so wohlthátigen, aber héchst dürftig 
ausgestatteten Anstalt ganz überlassen wer- 
de. 
Ueber sein Passivum der Eisenachischen 
Wasser= und Uferbaukasse, welches jedoch 
unverzinslich steht und höchst wahrscheinlich 
nicht zurückgefordert werden wird, findet 
der getreue Landtag in den „Akten zureichende 
Kachricht. 
4) Das Vermögen der Wasser= und 
Uferbaukasse im Weimarischen und Jenai- 
schen Kreise bestand am. Schlusse des Jah- 
res 1810. — die Rechnung für 1820. ist 
noch nicht berichtigt — in 
2732 thl. ausßeliehener Kapitalien, näm- 
lich 1832 thl. bey der Stadt- 
pflasterkasse zu Weimar und zo#o 
thl. bey der Thorhauskasse zu 
Jena, 
b) 1089 thl. 15 gr. 90z pf. Propre-Rest des 
vormaligen Rechnungsführers, 
welcher noch im Concurse mit 
befangen ist, 
c) 635 thl. 8gr. 73 pf. baarem Gelde, 
d) einigen an den Flüssen gewonnenen Wie- 
sen und Holzflecken, welche im Jahre 
1810. durch Verpachtung und Holzver- 
kauf zu 36 rthlr. 7 gr. benutzt worden,
	        
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