Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

die Herstellung moͤglichst gleicher Grund- 
sätze bey diesem Gegenstande durch eine 
besondere öffentliche Bekanntmachung ver- 
fügen zu lassen. 
13) Ferner glaubt der getreue Landtag 
einer auf das Ordnen der Archive und die 
möglichste Erhaltung der im Großberzog= 
thume noch hie und da aufzufindenden Alter- 
thümer, gerichtete Eingabe erwähnen zu muüs- 
sen. Ob und in wie weit deren Berücksich- 
tigung möglich sey, ohne daß eine aus land- 
schafftlichen Mitteln fundlrte Kasse dazu in 
Anspruch genommen werde, uberläßt er le- 
diglich dem höchsten Ermessen. 
14) Endlich giebt Ihro K. H. höchstem 
Ermessen der getreue Landtag lediglich an- 
heim, ob ein Gesuch der Bewohner des 
Städtchens Berga, im Neustädt'schen Areise 
und zwar im Amtsbezirk Wenda gelegen: daß 
sie in Zukunft mit den Städtern und nicht 
ferner mit den Landbewohnern einen landstän- 
dischen Abgeordneten wählen dürfen, zu be- 
rücksichti#n sey. Es ist darauf gegründet, 
daß Berga schon im 15Sten Jahrhunderte so 
wie die Stadt Wenda mit allen städtischen 
Gerechtsamen unumschränkt privilegirt worden 
wäre. " 
Hiermit schließt der getreue Landtag un- 
ter erneuerter Versicherung seiner tiefsten Ver- 
ehrung und unwandelbaren Treue. 
Der getreue Lanotag. 
Beylage F. 6. 
Höchstes Deeret 
die Sanction 
1) des neuen Steuergesetzes, 
2) des Regulativ's, die Gegenstände 
der allgemeinen directen Steuer, 
und 
43 
3) des Regulativ's, die Verthei- 
lung der allgemeinen directen 
Steuer betreffend. 
Carl August 
rc. 2c. 
Wir, finden durchaus kein Bedenken, 
I. dem Uns vorgelegten Entwurf eines 
neuen Steuergesetzes und den Anträgen, welche 
dazu der getreue Landtag in seiner unterthänig-= 
sten Erklärungsschrift vom 260sten März d. 
J. ausgesprochen hat, Unsere landesfürstliche 
Sanction zu ertheilen, mit dem einzigen Zu- 
sabe, daß unter die von der allgemeinen di- 
recten Steuer befreyten Gegenstände, ganz 
analog andern Begünstigungen des Gesetzes, 
auch alle bey der errichteten Sparkasse an- 
gelegten und von dieser zinsbar weiter ver- 
liehenen Kapitalien aufzunehmen sino und 
mit dem Vorbehalte, eine verháltnißmäßige 
Herabsetzung (Moderation) der auf Häusern 
haftenden Grundsteuer da anzuordnen, wo 
in derselben z. B. bey einem Brauhofe, ei- 
nem Gasthofe, nicht nur das Haus selbst, 
als solches, sondern zugleich das Gewerbe, 
welches darin getrieben wird, besteuert wor- 
den ist, indem sonst der Eigenthümer eines 
solchen Besitzthums, nach Eintritt der neuen 
Besteuerung, für sein Gewerbe doppelt ange- 
sehen und darum zu gerechten Klagen über 
Prägravation veranlaßt werden würde. 
Hiernächst hat auch 
II. das Regulativ, die Gegenstände der 
allgemeinen directen Steuer und deren Auf- 
nahme in Verzeichnisse betreffend, Unsere lan- 
desfurstliche Sanction erhalten, nachdem da- 
rin die durch die Erklérungsschrift v. 15ten 
d. N. gemachten, ständischen Erinnerungen 
berücksichtigt worden waren. 
Und was endlich 
III. das Regulativ über die Vertheilung 
der allgemeinen directen Steuer und die dazu
	        
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