die Herstellung moͤglichst gleicher Grund-
sätze bey diesem Gegenstande durch eine
besondere öffentliche Bekanntmachung ver-
fügen zu lassen.
13) Ferner glaubt der getreue Landtag
einer auf das Ordnen der Archive und die
möglichste Erhaltung der im Großberzog=
thume noch hie und da aufzufindenden Alter-
thümer, gerichtete Eingabe erwähnen zu muüs-
sen. Ob und in wie weit deren Berücksich-
tigung möglich sey, ohne daß eine aus land-
schafftlichen Mitteln fundlrte Kasse dazu in
Anspruch genommen werde, uberläßt er le-
diglich dem höchsten Ermessen.
14) Endlich giebt Ihro K. H. höchstem
Ermessen der getreue Landtag lediglich an-
heim, ob ein Gesuch der Bewohner des
Städtchens Berga, im Neustädt'schen Areise
und zwar im Amtsbezirk Wenda gelegen: daß
sie in Zukunft mit den Städtern und nicht
ferner mit den Landbewohnern einen landstän-
dischen Abgeordneten wählen dürfen, zu be-
rücksichti#n sey. Es ist darauf gegründet,
daß Berga schon im 15Sten Jahrhunderte so
wie die Stadt Wenda mit allen städtischen
Gerechtsamen unumschränkt privilegirt worden
wäre. "
Hiermit schließt der getreue Landtag un-
ter erneuerter Versicherung seiner tiefsten Ver-
ehrung und unwandelbaren Treue.
Der getreue Lanotag.
Beylage F. 6.
Höchstes Deeret
die Sanction
1) des neuen Steuergesetzes,
2) des Regulativ's, die Gegenstände
der allgemeinen directen Steuer,
und
43
3) des Regulativ's, die Verthei-
lung der allgemeinen directen
Steuer betreffend.
Carl August
rc. 2c.
Wir, finden durchaus kein Bedenken,
I. dem Uns vorgelegten Entwurf eines
neuen Steuergesetzes und den Anträgen, welche
dazu der getreue Landtag in seiner unterthänig-=
sten Erklärungsschrift vom 260sten März d.
J. ausgesprochen hat, Unsere landesfürstliche
Sanction zu ertheilen, mit dem einzigen Zu-
sabe, daß unter die von der allgemeinen di-
recten Steuer befreyten Gegenstände, ganz
analog andern Begünstigungen des Gesetzes,
auch alle bey der errichteten Sparkasse an-
gelegten und von dieser zinsbar weiter ver-
liehenen Kapitalien aufzunehmen sino und
mit dem Vorbehalte, eine verháltnißmäßige
Herabsetzung (Moderation) der auf Häusern
haftenden Grundsteuer da anzuordnen, wo
in derselben z. B. bey einem Brauhofe, ei-
nem Gasthofe, nicht nur das Haus selbst,
als solches, sondern zugleich das Gewerbe,
welches darin getrieben wird, besteuert wor-
den ist, indem sonst der Eigenthümer eines
solchen Besitzthums, nach Eintritt der neuen
Besteuerung, für sein Gewerbe doppelt ange-
sehen und darum zu gerechten Klagen über
Prägravation veranlaßt werden würde.
Hiernächst hat auch
II. das Regulativ, die Gegenstände der
allgemeinen directen Steuer und deren Auf-
nahme in Verzeichnisse betreffend, Unsere lan-
desfurstliche Sanction erhalten, nachdem da-
rin die durch die Erklérungsschrift v. 15ten
d. N. gemachten, ständischen Erinnerungen
berücksichtigt worden waren.
Und was endlich
III. das Regulativ über die Vertheilung
der allgemeinen directen Steuer und die dazu