Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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. 13. 
Ausgeworfen und angelegt wird die Grundsteuer 
1) bey den zur Zeit steuerfrepen Grundstücken, nach der Revisions-Instruction und den 
Probe-Bonitirungen (§. 10.); 
2) bey den schon steuerbaren Gxundstücken 
a) in den alten Landen, ganz nach dem schon üblichen Steuerfuße (acht Termine), 
b) in den neuen Landen zwar auch nach dem herkömmlichen Steuerfuße jedes Ortes, 
aber in der Maße, daß die jährliche Erhebung nach solchem dem Betrage von 
acht Weimarischen Steuern überall gleich sen (F. 9.) 
Um dies ausführen zu können, ist das Verhältniß der verschidenen, in dem Lande 
bisher gesetzlich und üblich gewesenen, Grundsteuern zu den Alt-- weimarischen Grundsteuern 
von dem Landschafts-Collegium ermittelt und festgestellt worden. 
1. 
Gemäß den Bestimmungen im §F. 9. und 13. sind in allen Orten des Landes neue 
Grundsteuer-Kataster zu fertigen. 
Die darin ausgeworfene, jedem Gute, jedem Grundstücke endlich zugetheilte Steuer 
ist als eine un veränderliche Last anzusehen. Sie ist keiner Umlegung, keiner Minderung 
oder Mehrung jemals unterworfen. 
Nur Gegenstände der Besteuerung, welche, nach der bisher gesehlichen und üublichen 
St, nerverfassung des Ortes, neu erwachsen, z. B. neu errichtete Gebäude, neu beurbarte 
Ländereyen, sind von Zeit zu Zeit in diesen Katastern nachzutragen. Es werden solche 
Gegenstände, wenn und wo sie vorkommen, ebenfallo nach den Bestimmungen im 9. g. und 
13. für immer und unveränderlich besteuert. 
. 15. 
Eine Ausnahme leiden die Paragraphen 9. und 13., was die Herrschaft Blankenhayn 
und die vormals reichéritterschaftlichen Bezirke anlangt. In der Herrschaft Blankenhayn 
sind die dort üblichen Grundsteuern nach drep Jahren dem Betrage von zwey Alt-wei- 
marischen Steuer-Terminen, nach sechs Jahren dem Betrage von vier Alt= weimari- 
schen Steuer-Terminen und nach zwölf Jahren — im Jahre 1834. — dem Betrage 
von acht Alt= weimarischen Steuer-Terminen gleich zu erheben. Den vormals reichsritter- 
schaftlichen Bezirken wird verhältnißmäßig dieselbe Begünstigung zugestanden. 
B. Indirecte Steuern. (;. 2. Nr. 2. 
. 16. 
Ueber die indirecten Steuern entscheidet von Landtag zu Landtag die Verwilligung 
und die darauf erfolgte landesfürstliche Sanction. Das so verfassungsmäßig zu Stande 
gekommene Steuergesetz wird jedesmal bestimmen, ob überhaupt solche Steuern erhoben 
werden sollen? ven welchen Gegenständen? auf welche Art und Weise? in welcher Maße2
	        
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