Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

III. 
Carl August, 
von Gottes Gnaden, Großherzog zu Sachsen Weimar, Eisenach, Land= 
graf in Thüringen, Marggraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhapn, Neustadt und Tautenburg, 2c. c. 
Das von Uns erlassene Steuergesetz vom 20sten April d. J. verordnet F. 25.: „Vor 
jedem ordentlichen Landtage — in diesem Jahre (7821.) aber sofort — hat das 
tandschafts-Collegium die Gegenstände der allgemeinen directen Steuer, wie 
solche §. 24. angegeben worden, in jedem Orte und dadurch, in der wei- 
tern Zusammenstellung, in dem ganzen Lande, ihrer Zahl und Art nach, 
genau aufnehmen zu lassen.“ In dessen Gemäßheit ist, mit Beyrath und Zu- 
stimmung des getreuen Landtages, nachstehendes Regulativ entworsen worden, welchem 
Wir andurch landesgesetzliche Gültigkeit ertheilen und welchem ein zweytes Regulativ über 
die Berechnung der Größe jener Gegenstände und des auszuwerfenden Steuerbeytrags selbst, 
seiner Zeit, folgen wird. 
8. 1. 
In jedem Orte (Stadt, Flecken, Dorf) sollen in diesem Jahre sofort und nachher vor 
jedem ordentlichen Landtage, zum Behuf der Steuervertheilung, genaue Verzeichnisse der Ein- 
wohner ausgenommen werden. 
g. 2. 
Diese Aufnahme geschieht, unter Leitung des Landschafts -Collegiums, 1) in den 
Stäádten von dem Stadtrathe, 2) in den Flecken und Dörfern a) unter Amtsgerichtsbar- 
keit, von den Justiz-Aemtern und den Rentbeamten, b) unter Patrimonial-Gerichtsbarkeit, 
von den Patrimonial-Gerichten — überall mit Zuziehung der Steuereinnehmer. Ver- 
möge des ihnen hiermit ertheilten, besondern Auftrags, sind die genannten Behörden, was 
dieses Geschäft anlangt, auch zuständig in Ansehung der Schriftsassen, der Amtssassen und 
der einem Patrimonial-Gerichte Untergebenen, welche in ihrem Bezirke (in der Sctadt / in 
dem Gerichtsorte) wohnen. Auconahmsweise haben die akbademischen Syndicats-Gerichte 
zu Jena das Verzeichniß zu sertigen: 
1) über die bey der Universität Jena angestellten Lehrer und die bey der Univerfitét 
angestellten Diener, ingleichen über das Hauswesen derselben, 
2) über die Dienerschaft und das Gesinde des zu dem Ober-Axpxellations-Gerichte gehs- 
rigen Personals.
	        
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