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In die Verzeichnisse gehören alle Einwohner des Ortes, ohne Unterschied des Geschlech-
tes, des Alters und des Standes, Fremde und solche ausgenommen, auf welche der Be-
griff Staatsunterthanen nicht paßt, nach Raßgabe des Steuergesetzes §. 7. und 8. g. Die
Verwalter der Patrimonial-Gerichte (Gerichts-Directoren, Aktuarien) haben sich, was ihr
Diensteinkommen von dieser Stelle betrifft, in dem Verzeichnisse ihres Gerichtsortes pflicht-
maßig mit anzugeben.
. 4.
Auch diejenigen, welche für gar nicht werbend, oder doch nicht für selbstständig wer-
bend anzusehen sind und eben so wenig unter den Besoldeten und unter den Kapitalisten
ihren Platz finden, sind aufzunehmen, ingleichen diejenigen, welchen das Gesetz eine Steuer-
srepheit zugestanden hat. Sie müssen aber als solche bezeichnet werden.
S5. .
Für gar nicht, oder doch nicht für selbstständig werbend sind in der Regel auch anzusehen:
1) junge Leute unter 18. Jahren,
2) alte Leute über 60. Jahre,
3) Ehefrauen,
4) Haustöchter, so lange sie noch unverheirathet an der Aeltern oder Großältern
Tische sind.
Haben aber diese Personen ausnahmsweise ein eigenes, selbstständiges Gewerbe: so
sind sie mit solchem einzutragen.
. 6.
Die Verzeichnisse sollen enthalten: N, Namen eines jeden Einwohners (Vornamen
und Zunamen); 2) das Alter desselben; 3) wenn er in Diensten steht, sey es in oöffentli-
chen (Staats-) oder in Privat-Diensten, die Bezeichnung des Dienstes und die Größe sei-
ner Besoldung, seines Honorars, seines Lohnes; 4) wenn er Kapitalien auf Zinsen außen-
stehen hat, den Betrag der jährlichen Zinsen; 5) wenn er durch Geschäftsthätigkeit,
Gewerbe irgend einer Art ein Einkommen hat, die Angabe des Gewerbes, der Kunst,
des Handwerkes u. s. w., ingleichen seines Umfanges; 6) wenn er nicht Besoldeter ist
und ihm ein besonderes Einkommen durch Erwerbs= und Geschäftsthätigkeit nicht nachge-
wiesen werden kann, die Bemerkung: ob er nach §. 24. Nr. 4. des Gesetzes zu besteuern
sey, oder nicht.
Den Besoldeten sind auch diejenigen beyzuzählen, welche eine Pension aus öffenklichen
Lassen, oder aus Privat-Kassen zu beziehen haben, ingleichen die Verwalter der Patrimo-
nial-Gerichte (Gerichts-Directoren und Aktuarien).
S. 7.
Zu den Besoldungen aus öffentlichen Kassen werden gerechnet:
1) der gewisse (fire) ctatsmäßige, oder auf besondrer Zulage beruhende Gehalt an
Geld, Naturalien und anderen Nützlichkeiten,
2) die zufällige Einnahme (Accidentien), jedoch nur nach dem etatsmäßigen Anschlage