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rage für nokhwendige Dienstpferde, Montur= und Kleidergelder und die dey'm Militär statt
findenden Brot-Portienen kommen dabey nicht in Betracht, so wenig wie dasjenige, was
der Verstorbene aus anderen, denn Staatskassen, z. B. aus fürstlichen Schatullen, oder an
solchen Accidentien bezog, die nicht etatsmaßig zu Geld angeschlagen sind. Auch diejenige
Pension, welche ein noch activer Staatsdiener, aus irgend einem besonderen Grunde,
neben seinem Diensteinkommen bezieht, wird nicht berücksichtigt.
g. 8.
Bey Gesandten und diplomatischen Geschäftsträgern wird nur die Häálfte ihres diplo-
matischen Gehalts zum Maßstab der Witwen-Penston genommen.
d. 9.
Niemals kann eine Witwen-Pension die Summe von Fün fbundert Thalern überstei-
gen, und eben so wenig unter Fünf und Zwanzig Thalern betragen.
Dritter Abschnitt.
Pensions-Ansprüche der Kinder.
. 10.
Jedes ebeliche, oder durch nachgefelgte Ehe legitimirte Kind eines verstorbenen Staats-
dieners erhäált, wenn derselbe keine Witwe binterläßt, oder sobald diese in der Folge stirbt,
oder aber wieder heirathet, den drikten Theil der gesetzlichen Witwen-Dension als Er-
ziehungsbeytrag, bis es das achtzehnte Lebensjahr erfüllt hat, oder früher versorgt
wird.
Sind mehr als drey solcher Kinder vorhanden, — gleichviel ob aus einer oder meh-
reren Ehen — so wird der Betrag der Witwen= Penston unter sie alle gleichheitlich
vertheilt.
l dem Tode, dem erfüllten achtzehnten Lebensjahre, oder der früheren Versorgung eines
jeden Kindes fallt dessen Antheil den übrigen Kindern zu, und erst dann an die Staatékasse
zurück, wenn durch solche Ansälle, oder auch schon ohne solche, jedes ubrige Kind zum Ge-
nuß eines vollen Dritttheils der Witwen-Pension gelangt ist.
. 1I.
So lange hingegen neben der Witwe noch unversorgte, jünger als achtzehnjährige
Kinder aus einer fruheren Ehe des verstorbenen Staatödieners leben, so hat Erstere für
solche ein Dritttheil — und wenn sie selbst gar keine Kinder von dem Verstorbenen
hätte, die Hälfte ihrer Witwen-Pension abzugeben; es seny denn, daß nur ein Kind der
früheren Ehe vorhanden wäre, welchen Falls dasselbe auch blos ein Dritttheil erhäált. Nach
dem Tode, nach erfülltem achtzehnten Lebensjahre, oder nach früher eingetretener Versor-
gung eines solchen Kindes, fdut dessen Antheil an die Witwe zurück.