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. 1.
Hinsichtlich des Pensions= Anspruchs der Kinder verstorbener Hofdiener, nach dem Tode
der Witwe, oder in deren Ermangelung, verbleibt es lediglich bey dem, was im Artikel
VI. des Statuts der Hofdiener-Witwenkasse vom 22sten März 1777. dieserhalb festgesetzt
ist, und Se. Königl. Hoheit, der Großherzog, behalten Sich vor, hülfsbedürftige, vater-
und mutterlose Waisen treuer Hofdiener, nach Befinden, noch besonders zu unterstützen.
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Die Witwen= und resp. Waisen-Pensionen der Hofdiener sind niemals einer Steuer,
oder andern Abgabe unterworfen, und eben so wenig einer Arrest-Anlegung, oder gerichtlichen
Einweisung zum Besten der Glaäubiger.
*5
Gegenwärtiges Regulativ tritt mit dem usten April 182T. in volle Kraft und
Wirkung.
. 77.
Alle vor dieser Zeit schon bewilligten Penstonen für Hofdiener-Wittwen bleiben un-
verändert, wie biöher.
S. 18.
Bey den Witwen aller schon vor dem rsten April dieses Jahres pensionirten, jedoch
erst nach diesem Tage sterbenden Hofdiener richtet sich die Pension nur nach dem Ruhe-
standsgehalt ihrer Ehegatten, so, daß wenn lehterer nicht über 200 thlr. betrug, die
Witwe 12 kdlr. aus der Hofdiener-Wittwenkasse und Bier= und Vrotstelle, — wenn der
Ruhestanosgehalt aber über 2o0 thlr. betrug, außer jenen 12 thlr. und Bier und Brot,
noch den fünften Theil dessen erhält, um wieviel die Pension 200 thlr. überstieg.
x-
Alle von Sr. Königl. Hoheit, dem Großherzoge, schon vor dem heutigen Tage vollzo-
genen Versicherungs-Decrete auf Witwen-Pension, bleiben in voller Gültigkeit und ihr Betrag
tritt seiner Zeit an die Skelle der, durch gegenwärtiges Regulativ bestimmten Pensions-
Summe. Daher denn auch die Inhaber eines solchen Versicherungs-Decretes vom Eintritk in
die Hofdiener-Witwenkasse und von allen Beyträgen in selbige dispensirt bleiben.
urkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig vollzogen und mit Unsrem Groß-
herzoglichen Insiegel bedrucken lassen.
Weimar, am öten April 1821.
(L. S.) Karl August.
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freyh. v. Gersdorff. Dr. Schweiser.
Regulativ, vdt. Ernst Muͤller.
die Pensionirung der Hofdiener-
Witwen betreffend.