Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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3. 
Die Stempelgebühr beträgt: bey ausländischen Kalendern 2# gr. bis zum Format in 
12mo herunter, z pf. fuͤr Klinere: bey Unländischen 3 pf. bis zum Format in tamo 
herunter, 1 pf. für kleiner 
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Ven dieser Abgabe, wie von der Nothwendigkeit des Stempelnd, sind. Taschenbuͤchet 
(Almanache), als solche, nicht aber in sofern, alo sie zugleich einen Kalender enthalten, 
ausgenommen. 
. 5. 
Der Verkauf eineb ungestempelten Kalenders lm Lande wird an dem Verkufer, dieser 
W Drucker, Buchhändler oder wer sonst, neben der Consiscation, mit fünf Thalern 
estraft 
5. 
Die Stempelung darf nur in den Stábten erfolgen. 
Die Stempelgelder sließen in die Almosenkasse der Stadt, wo sfe entrichtet worden; 
4 5#. eingehenden Strafgelder fallen zur einen Halsse der Armenkasse des Orts 
"P§C bchong-n2 Defraudation, zur andern Hälste dem Denuncianten anheim. 
7. 
Die hier und da bestehenden Privilegien zum Druck und Verlag eines Kalenders sind 
durch gegenwärtige Verfügungen nicht aufgehoben. 
Urkundlich haben Wir dieses Patent, welches durch das Regierungs-Blatt gewöhnli- 
chermaßen bekannt gemacht werden soll, eigenhändig vollzogen und mit Unsrem Großher= 
zoglichen Insiegel bedrucken lassen. 
Weimar den roten April 1821. 
(L 8.) Carl August. 
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freyh. v. Gersdorff. Dr. Schweitzer. 
Geseh 
über den Kalender = Stempel und das 
Einbringen ausländischer Kalender.
	        
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