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der Gerichtshalter und den dritten der Ortschultheiß, oder ein Gerichtsschöppe führt und
in ein Gewahrsam nimmt.
So oft dann in diesen Kasten etwas zu bringen oder herauszunehmen ist, müssen alle
drey Schlüsselinhaber, mindestens aber zwey derselben dabey persönlich zugegen seyn, und
es darf, Krankheits= und Abwesenheitöfälle ausgenommen, bey zehn Thaler Strafe keiner
dem andern die Schlüssel zur alleinigen Ersffnung des Kasiens hingeben.
Es bleibt jedoch den Landeéregierungen nachgelassen, auf Nachsuchen der Pacrimonial=
Gerichtslnhaber, in einem oder dem andern obiger Punkte dieser Deposital-Ordnung da zu
dispensiren, wo die Localität es räthlich macht.
5. 2.
Der dem Deponene zu ertheilende Depositen- Schein ist bey zehn Thaler Stuaf. von
dem Beamten und von dem ersten, oder, in dessen Abwesenheit, von dem zweyten Aktu
in den Patrimonial= WGerichten vom Gerichtshalter und Gerichtoinhaber, oder dessen- HBe-
auftragten, gemeinschaftlich auczustellen, welche beyde Prsonen (in den Patrimonial-
Gerichten der Gerichtsinhaber und der Gerichtshalter) für alle zur gerichtlichen Verwah-
rung eingehenden Gelder, Urkunden und Pretiosen, so wie für die bey dem Depossten-Wesen
elwa vorgehenden Unregelmäßigkeiten solidarisch zu haften, daher auch beyde mit gleichem
Rechte auf die Beobachtung aller Deposital-Vorschriften zu sehen und sich gegenseitig hier-
in zu controlliren haben.
(. 3.
Ueber alle gerichtlichen Niederlegungen soll ein besonderes, mit einem alphabekischen
Namenöverzeichnisse versehenes Depositen-Buch geführt werden, wesches gleich bey der ersten
Anlegung folürt, geheftet und hinsichtlich der Blätterzahl von dem Vorsteher der Behörde
und noch einer amtlichen Person, — bey den Patrimonial= Gerichten aber von dem Ge-
richtsinhaber und dem Gerichtshalter am Schlusse church uanterlärest und Siegel beglaubige
werden und die Einrichtung erhalten muß, daß jedes Depolitum zwey- "64 onhtr gegen=
über liegende Seiten zur Baar= und Urkendene i s und s Baar" und Urkunden-
ausgabe eingeräumt — eine fortlaufende Nummer und eine von den echeiiihtn ent-
nommene Ueberschrift bekommt, wie dieß die unter A. beygefügte Form näher ergiebt.
« diesem Depositen-Buche muß sogleich bey der Einzahlung und jeder geschehenen
Nachzahlung oder Ausgabe, unter Bemerkung der einschlägigen Akten und deren Blattzahl,
das Erforderliche mit Tag, Jahr und Munzsorte von Wienigen Schlösselinhaber einge-
tragen werden, welchem die Führung des Depesiten-Buches b elonders anvertraut ist; von den
beyden andern Schlusselinhabern hingegen hat wenigslens der eine die Richtigkelt der eben
elngetragenen Post durch Beysebung seines t,% zu bescheinigen.
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Da das mssige Daliegen der Depesten. Gelder den Betheiligten Nachtheil bringe
und der Depositen- Kasten nicht allen dußeren Gefahren entzogen werden bann; so sollen
währens der 2 Depoesitions= Dauer alle gerichtlich miedergelegte Gelder, welche die Summe
im fünf und zwanzig Thaler erreichen und nicht allem Anschein nach, gleich in
Ian ersten Viecteljahr wieder zur Auszahlung gelangen können, vor Ablauf der ersten