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sechs Wochen gegen sichere Hypothek und vier-, wo möglich fünfprocentliche Verzinsung
einstweilen ausgellehen werden. «
§.5.
Gelingt dieß nicht waͤhrend jener sechswoͤchentlichen Frist, so sind dann dergleichen baare
Depositen unverzüglich, einstweslen und bis ssch eine bessere Gelegenheit sindet, bey der
landschaftlichen Kreiokasse unterzubringen, von welcher über jedes derselben ein Kasseschela
ausgestellt und das Kapital, so weit sich dasselbe mit 25. auslésen läßt, mit zwen Procenk
sährlich verzinset werden wird.
8. 6.
Unter der oben im S. 4. gedachten Voraussetzung muͤssen uͤbrigens alle gerichtlich
beponireen Baarschaften von nicht unter Fuͤnf und Zwanzig Thaler im Betrag, moͤgen
sie in einer geraden oder ungeraden Summe bestehen, zur Landschaftkasse eingesendet wer-
den. Es wird jedoch von dieser zur Vermeidung aller Rechnungserschwerungen derjenige
Thell eines einzelnen Depositums, welcher nicht mit fünf und zwanzig Thaler aufgeht,
nicht mit verzinset, so daß z. B. von 121 rthlr. nur roo rthlr., von 409 rthlr. nur 25
rthlr. zu verzinsen sind.
g. 7.
y jenem, von den Aemkern und Gerichten übrigens thunlichst zu vermittelnden Aus-
leihen in Privat-Hände ist, bey ausierdem eintretender Selbsthaftung des Verleihers, und
wo diese nicht möglich ist, ben nachdrücklichster Aöndung, ja nach Eignung der Füälle,
selbst bey Frephe#tsstrase und Dienstentsetung, durchaus darauf zu sehen, daß dergleichen
Gelder, bey ermangelnder auödrücklicher Zustimmung selbstständiger Be-
theiligten, durchauc nicht auf Hamscheine, Wechsel, Privat-Pfand-Verschreibungen oder
irgend ungenügende Sicherheit, sondern nur auf solche gerichtliche Consense oder Hppo-
thek-Verschreibungen auögeliehen werden, worin eine völlig genügende d. h. eine wenig-
stens dem doppelten Betrage des Darlehns im Werthe gleichkommende, insoweit noch
unverpfändete und wenigstens zu zwey Drittheilen in Feldgrundstücken bestehende Hppothek,
nebst der Beobachtung der sonst noch, nach Maßgabe der einzelnen Fäul, erforderlichen
Sicherheitsmaßregeln z. B. der Bürgschaft der Ehefrau des Schuldners 2c., enthalten ist.
1□
Wenn die Betheiligten oder Curatoren eines Depositums Gelegenltelt schaffen können,
die deponirten Gelder auf bedeutend höhere Zinsen, als die Landschaftekasse gewährt, näm-
lich wenigstens zu vier Procent gegen genügliche gerichtliche Real= Sicherheit unterzubrin-
gen; so ist jede Justiz-Behörde befugt und verbunden, dem deßfausigen Antrage statt zu ge-
ben und besagte Gelder, wenn sie schon eingesendet worden, wieder einzuziehen und ander-
waͤrts zu verleihen, und es soll insbesondere bey Pupillen= und Gencurs-Geldern eine fol-
che Unterbringung zu höheren Zinsen möglichst befördert werden.
K. .
Obgleich alle deponirten Baarschaften nicht unter Fünf und Zwanzig Thaler im Be-
trag, in welchen Münzsorten sie auch besteyen mögen, einzusenden sind; so können doch