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von der Landschaftskasse uur grobe, bev Silber wenigstens la co Kr. Stücken bestehende
und in den hlesigen Landen gangbare Silber= oder Goldmünzen benutzt, und also auch
rar ese verzinset werden. Alte ungangbare oder rrusene Geldsorten, so wie Scheide=
münze, welche inde vor der Elnsendung, wo irgend möglich, in gröbere Sorten umzu-
* n werden versiegelt nledergelegt und nicht verziuset.
Die dereinstige Rückzahlung geschieht, neden Zurückgade der eingesi egelten ungangbaren
Mönzsorten und Scheldemünze, ohne Räcksicht auf die Einzehlongeserten im 90 Gulden Müng-
faße und in kelnen kleinern Münzsorten, als Conventions= Kopfstücken, nie in zwe#, drev-
vier oder sechs- GProlchengch. Damit jedoch hierdurch den Eigenth#mern des Deposi-
lums kein wirklicher Nachtheil erwachse, so sollen die eingesendeten Geld= oder Silbermünz-
Sorten, nach ihrem fedeemaligen wirklichen Current-Curse von der Kasse angenommen, so-
dann auf Conventions. Geld zurückgerechnet und somit z. B. fuͤr 10 rthlr. 15 gr. derglei ·
chen Gurrent-Geld, ohne Unterschied, ob diesen in Laubthalern, Kronthalern, Conventions=
Thalern oder Gold besteht, landschaftliche Verlicherung auf 10 Thaler im 20 Gulden Juße
auêgestellt und dereinst zurückgezahlt werden.
g. .
eDeposttaiockdenanNoch-z ctcukkkasse des Kreises eingesendet, in welchem
die 9 Behoͤrde sie empfangen hat
Die betreffenden Justiz= Behörden zeigen die vorräthigen Depositen= Gelder dem bane-
schafts-Collegium zu Weimar, resp. durch Zuschriften oder BVerichte an, worauf das La
schafts-Collegium unverzuglich an die Kassier bey agtttigens soͤrmlicher Kals#uscheine .
Verordnung zum Empfang der Depossten-Gelder erl
I1.
Die Kapital-Zinsen werden von der Landschaftskasse, wenn nicht außerordentliche Um-
tlände es anders erfordern, — welches namentlich bey allen Pupillen= und solchen Geldern
der Fall ist, bey denen ein gesetlicher Niehbrauch statt sindet, — immer erst bey der
gänzlichen, oder theilweisen Zurückbezahlung den Kapitals berechnet und abgewährt, auch,
zu Vermeidung der Bruchrechnungen, nur nach gFanzen und halben Monaten von dem jedes-
maligen Tage der Einzahlung an verg#tel, so daß die darnber hinausgehenden Tage der
Lanrschaftskasse zu Gute gehen. Es wird mitchin z. B. ein am öten Januar eingezahlee
und am Zten August desselben Johres zurückgezahltes Depositum nur auf 6: Monat bis
zum ##sten Julius verzinset.
# 12
Alle Depostten unter 1000 rthlr. koͤnnen, wenn die Umstände es ersordern, zu jeder
Zeit, ohne vorherige Auffündigung, durch kurzen Bericht oder Zuschrift der Justiz- Behoͤrde
an Großyerzogliches Uandschafts-Collcgium, zurückgefordert und mässen lodann unverweilt
beimgezahlt werden.
Bey Depositen über looo rehlr. aber ist eine viervschentliche vorherige Aufkündigung,
und bey Depositen von mehr als 2000 rthir. eine zweymonatliche Aufkündigung nöthig.
. §.«.
Die Justlz. Behörden können auch zur Bestreitung nöthiger Auögaben in derjenigen