Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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Aangelegenheit, worln ein Depositum vorhanden, oder wenn das Depositum si— * lhore 
erledigt, abschlägliche Käckzahlungen auf dle eingesendeten Gelder verlangen und gegen ab- 
schlägliche Qufteungen erhalten. Jedoch sind, wenn solche Abschlagszahlungen dle Summe 
von looo rthlr. krsig, die im vorstehenden §. bestimmten Aufkändigungs-Fristen daber 
gleichfalls zu beobachton 
h. 
Die Einsendung der Gelder soll, so oft " 2 durch die Peltwagen oder durch 
verpflichtete landschaftliche Geldbotca geschehen, ia welchen beyden Fällen kelne besondere 
Tranoport-Kosten vorkommen können. Wo solchos aber ulcht möglich ist, fallen die Trans- 
vort-Kosten den Betheiligten des Depositums zur kast. 
# 15. 
Für die Mühe des Geldeinpackens und Zöhlens, für die dabey vorkommenden Berichte 
und sonstigen Schreiberepen, auch Schreib-Matersalien-Aufwand, wird ben Unterbehorden, 
zum Besten sämmtlicher Depositen-Schlüfselinhaber, welche sich resp. mit dem Kopisten ab- 
zusinden haben, — bey den Regierungo-Collcgien aber zum Besten dec betroffenen Sekre- 
taré, folgendes liquidirt: 
r) bey Einsendung eine eines Depositums von 53 rehlr. bis 200 rehlr. incl., Sechs Groschen. 
b 200 rthlr. bis 500 rthlr. inck., 5% Zwölf Groschen. 
—- von ubekzooktthvon jedem' vollen 100 rthlr., 
Drey Groschen. 
c) — — — 
Eben so viel bey der Zuruͤckzahlung. 
Bey Depositen unter 50 rthir. aber darf gar nichts liguidirt werden; auch sind all— 
Berichte und sonstige Schreibereyen, die Einzahlung dergleichen Depositen-Gelder an “ 
Landschaftskasse und deren Rückzahlung betreffend, stempelfrev. 
16. 
Diese Kostenansätze sinden auch in der Fällen statt, wenn die deponirten Gelder an 
Privat-Personen, oder andere öffentliche Behörden ansgelsehen werden. (c nl. 8. 4. und 8.) 
Jedoch sollen, wenn ein Depositum zum zweyten oder östernmale verliehen wird, nur die 
halben Gebühren angeseht werden und ben Ausleihung von Pupillen-Geldern, die bloß 
einsiweilig depouirt werden, sinden diese Gebühren nicht statt. 
8. 17. 
Die Kopisten erhalten bey Einsendung oder Ausleihung aller über zoo rthlr. betra- 
genden Deposinen= Gelder die vollen tarmaßigen Schreibgebühren von den Reziehern obiger 
Auoleihun##geilder vergütet; haben hingegen bey geringern Depositen die Schreiberey um- 
sonst zu verrichten. 
8. 
Zaugleich wird wegen der sonstigen Enrhenen Gebühren hiermit für sämmtliche 
Grohyerzogliche # Lande, mit Abschaffung aller biöherigen Vorschriften und Observanzen, alo 
allgemeine Nerm feltgesett, daß solche, einschließlich des mitunter üolich gewesenen 
besondern Zählgeldes, bey Baarschaften in einem Viertel-Procent von der Einnahme
	        
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