Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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und Erhalkung der Normal-Breice, der Strombahn u. so wie im Allgemeinen zu 
Erhaltung des Flusses, oder Baches in dem zur lhuhen Venubng desselben erforderli- 
chen Stande, oder sey es zur Erreichung besonderer Nutzungözwecke. 
5. 2. 
Uferbau pingeen. n jede Milage Vorrichtung, oder überhaupt jede Arbeit, die zur 
Sicherung der Fluß= o# Bachufer, oder auch entfernterer Grundstücke vor der Gewalt 
des Wassers, Aehein 5 an und aub dem Ufer selbst, oder an und in dem Was- 
ser, geschieht. 
f. 3. 
Alle und jede Wasserbaue sind in der Regel auf alkeinige Kosten des Eigenthümers 
der Gewässer, sey solcher nun der Staat (wie dieß der gewöhnliche Fall ist), oder eine Hri- 
vat-Person, zu bewerkstelligen. 
5. 4. 
Ausnahmen treten in allen den Fällen ein, wo entweber 
)) verfassungemäßig Großherzogliche Kammer, oder, nach Vertrag, Verjäh- 
rung, oder rechtokräftigem Ausspruche, dritte Personen die tast des Wasserbaues ganz, 
oder zu einem bestimmten Theile, über sich haben in n Zeige dessen für den desfallsigen 
Bauausfwand ganz, oder theilweise, haften müssen, o 
2) wo ein solcher Bau lediglich zur eneshunge oder Vesoreerung eines besonderen 
Nuhbungszweckes für einen zu dieser Benuhung berechtigten Nichteigenthümer geschiehe, 
welchen Falles dieser die Kosten des Baues zu tragen hat. 
. 5. 
Dagegen liegen dle Userbaue ((. 2.), der Regel nach, lediglich den Eigenehümern 
der auf die Fluß= oder Bachufer stoßenden, dadurch gesicherten Grundstücke und zwar der- 
gestalt ob, daß, je nachdem der Bau entweder bloß zum Schutze eines einzelnen solchen 
Grundstöckte, oder mehrerer neben einander geiehenen gereicht, der oder die Eigenthümer den 
Bauauswand resp. allein oder gemeinschaftlich zu tragen haben. 
. 6. 
Wich hier sindet eine Ausnahme in dinzenten Fällen statt, wo ein solcher Bau, wie 
die Anlegung einec Dammes, nicht bloß die Sicherung der ummittelbar auf das Ufer 
**' sondern auch der hinter diesen gelegenen Grundstücke bezweckt, indem alédann
	        
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