8. 15.
In Ansehung der unmittelbar am Wasser angelegten, oder bey entfernterer Anlegung,
doch durch dasselbe bedroheten Landstraßen und der im Eigenthume des Wassereigenthuͤmers
— sey dieser Großherzogl. Kammer oder eine Privat. Person — stehenden, in solcher Lage
sich besindenden Grundstücke, ist resp. der Staat und der Waslereigenthümer, wo es sich
vom Uferbau handelt, jedem andern Uferanlieger und Grundstücköbesiher gleich zu achten.
Dasstlbe gilt von gemeinen Fahrwegen und den zu deren Unterhaltung verpslichteren,
physischen, oder moralischen Personen, ingleichen von Kirchen= und Stiftungszütern, in
Ruückscht deren eine Befrepung hier keineswege Plah greift.
b. 16.
Niemand ist besugt, einen Userbau — dle gewöhnliche Befestigung der User durch
Bepflanzen und Flechtwerk, ohne Einbau in dac Wasser, ausgenommen — für sich allein
vorzunehmen; vielmehr ist, wo sich die Nothwendigr- eines solchen ergiebt, sofort Anzeige
bey dem Bezirks-Landrath zu machen, welcher die erforderliche Erörterung der Verhältnisse=
— da nöthig unter Zuziehung Sachverständiger, — verfügt und alodann, bey etwa erfol-
gendem Widerspruch, die Interessenten zuvorderst in Güte zu einigen Geche im Fehlschla-
ungofall aber an Gbroßherkogl. Landes-Direction zur Entscheidung b erichter.
ere kann jedoch bloß die Fragen, ob überhaup't der in Antrag gekommene Bau
nochwekoig. sey, oder nicht? — in welcher Maße er auczuführen? zum Gegenstande ha-
ben, doch aber auch, damit die Ausfaährung des Baues nicht gehemmt werde, provisorssch
und mit Vorbehalt nachhyeriger bostutiern rechliichen Entscheidung, bestimmen,“ wer die Ke-
sten d. - vorzuschießen hab
d für Bewertstelligung 9e. Baues entschieden: so ist derselbe alsdann unter Lei-
ung Vir Ober-Baubehörde, oder, beg gröherer Entfernung, eines von derselben zu beauftra-
E Bau-Ofsficianten und unter Aufsicht des Bezirké-Landrathô in'c Werk zu setzen.
Nur bep gewshnlichen, besondere technische Kenntnisse nicht erfordernden Bauen, sällt
die Conkurkent der Ober-Baubehörde
lebrigens aber haben die 2andräthe Anzelgen über nothwendig scheinende Uferbaue
viche erst zu erwarten, vielmehr sich auch ohne Aufforderung, von Amtswegen, thät#g.
du zeigen, zu dem Behuf aber die in ihren Bezirken befindlichen Gewässer, jährlich we-
nigstens einmal und zwar im Fruͤhjahre zu bereisen.
5. 17.
Einen dergleichen Bau in Antrag zu bringen, ist ein Jeder, der ein Interesse dabey
hat, mithin nicht bloß der eigentiiche Uferanlieger, nicht nur berechtiget, soudern auch in
sofsern so jar verpflichtet, als außerdem der Einwand: der fragliche Bau sey durch die
Schuld des unmirtelbaren Uferanlicgers, welcher, als zunachst interessirter Theil, die Duch
Falles weniger kostspielig dewesene Vornahme desselben früher hätte einleiren sollen, herbey-