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C.
über die dritte Klasse (. kr.)
8. 18.
Jede Gemeinde hat die Verbindlichkeit, in ihrer Gemakkung alle unentbehrlichen
Nachbar= und Verbindungswege, Brücken und Steege so herzustellen und zu erhalten, daß
solche zu jeder Jahreszeit und bep jeder Wit:erung, ohne Gesahr für Menschen und Vieh,
gebraucht werden können, wobey die Vorschriften des #. 16. ebenfalls in dem Auge zu be-
halten sind. Nur ganz entbehrliche offentliche Wege dürfen, als solche — in der Eigen-
schaft Ablenelächer Wege — mit Genehmigung des bandraths und zum Vortheile der
Gemeinde, cingehen.
dedurch für die Gemeinde gewonnene Land ist in der Regel in ein nutzbares
Gemeindegrundstück zu verwandeln. Sollse dasselbe aber zu schmal seyn, um ohne be-
sonderen Nachtheil für die Besitzer der angrenzenden Grundstücke von der Gemeinde benutt
werden zu können: so haben die Besiper jsener Grundstacke das Recht, auf den Ver-
kauf an sie — gegen Vezahlung des wahren Werthes — zu bestehen.
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Geseh eigenhändig vollzogen und mit Unsrem
Großherzoglichen Insiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar den roten April 1821.
(L. §.) Carl Auguustt.
C. W. Frevh. v. Fritsch. Freyph. v. Gersdorff. Dr. Schweitzer.
Regulativ vdt. Erenst Muͤller.
den Bau, die Besserung und Unter-
altung der Straßen
betreffend.