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darfvonffremden Schafereyen und von fremden Schafhaltern, d.h. von solchen
Schaͤfereyen und solchen Schafhaltern, welche nicht selbst mit zu den Berechtigten gehoͤren, nicht
selbst mit an dem Trifesprengel Theil haben — Schafe zur Huthung aufnehmen.
Das sogenannte Gemengevieh der Schäfer und Schaffnechte ist hiervon auogenommen.
. 6.
Kommt bey Mit= und Koppel-Triften (Hurhungen) der Eigenthümer des Grundstückes,
oder die Gemeinde des Ortes mit einem, oder mit mehreren Triftberechtigten in der Ausübung
des Trift= und Huth-Rechtes zusammen: so haben sammtliche Berechtigte gleich starkes Recht.
Sie üben ihre Befugnisse in der biöherigen, rechtlichen Naße, nach Ort, Zeit, Art und
Zahl des Viehes u. s. w., auch forthin mit und neben einander aus, ohne daß die be-
hauptete, oder wirklich erwiesene Unzulänglichkeit der Weide dem Eigenthümer, der Ge-
meinde, vor den übrigen Triftberechtigten, oder umgekehrt diesen vor jenen, einen Vorzug
geben kann.
Nur durch freywillge Uebereinkunft aller Betheiligten mag in einem solchen Falle
eine, dem Vorrathe an Weide angemessene Einrichtung, eine Begrenzung wohlerworbener
und begrundeter Gerechtsame, zu Stande kommen.
. 7.
Wird an einem Orte von der Gemeinde ein Hirte gehalten: so ist den Gemeindeglie=
dern das Hüthen für sich und allein durchaus verboten, sowohl mit den Schafen, als mit
dem Rindviehe und anderen Vieharten.
Wird kein Hirte gehalten: so bleibt es bey dem, was biöher üblich und Herkom-
mens war, oder gültige Gemeindebeschlüsse fesisehen.
In dem einen, wie in dem andern Falle, ist das Strickhüthen in Wegen und zwi-
schen den Feldern gönzlich untersagt.) Auch sollen, unter keinerley Vorwande, die Wiesen im
Frühjahre mit dem Rindviehe behüthet werden, ausgenommen, wo es auf den eigenen
Grundstücken, ohne icgend eine Benachtheiligung Dritter, geschehen bann.
Die Fleischer in den Städten dürsen unter ihrem herkömmlichen Skechhaufen nur ihr
Schlachtvieh austreiben. Das Aufnehmen stremder Schafe, oder solcher Schafe, welche
nicht zum Schlachten, sondern zum Verkause bestimmt sind, unter den Stechhaufen ist gesegwidrig.
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at eine Gemeinde in einer Flur fuͤr sich und allein das Huth- und Trift-Recht: so
bleibt ihr jede Anordnung daruͤber durch gültige Gemeindebeschtüsse uͤberlassen. Trifft ihr
Recht, und zwer in der Art, daß es im Ganzen auf eine Stuͤckzahl beschräͤnkt ist, miĩt
den Vefugnissen anderer Triftberechtigten zusammen: so soll zwar die im Ganzen fuͤr die
emeinde bestimmte Zahl nicht öberschritten werden, aber der Einzelne in der Gemeinde
darf mehrere Stücke halten und auf die Weide bringen, als er sonst noch der Gemeinde=
einrichtung, nach dem Verhältnisse seiner Grundstcke halten dürste, wenn nur von anderen
Gemeindegliedern eben so viel weniger gehalten und auf die Weide gebracht werden.