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umreisfen: so hat er an denjenlgen Orten, wo solches Umreissen nicht schon jeht unbedingt
erlaube war, die Eimvilligung des Triftberechtigten beyzubringen. — Steht die Huth und
Trift Mehreren zu und werden diese, in Gemäßheit des Gesees, um ihre Zustlmmung an-
gegangen: so entscheidet die Stimmenmehrheits'dafür, oder dawider.
g. 15.
In ofsfener Zeit darf eine Wsese, welche fremder Huth= und Trift-Gerechtsame unter-
liegt, nur zu einem Dritteheile gedungt werden. Aber auch hier können besonders — durch
Vertrag, Verjährung, Herkommen u. s. w., — erworbene Rechte anders enescheiden, indem sie
entweder den Wiesenbesiher jeder Beschränkung überheben, oder, ihnen zufolge, das Düngen
einer Wlese zu offenen Zeiten überhaupt unerlaube ist.
C.
Behüthung und Hegung des Stoppelfeldes.
# 16.
Sobald die Früchte abgesahren sind, ist jedes Stoppelfeld der Huth und Frift offen.
ur da, wo, bep zu großer Zerstückelung der Feldgüter, das frähere Behüthen einzelner
Stücke für die Amieger Gefahr herbeyführt, konnen Feldordnungen ein Hinderniß abgeben.
8. 17.
Das Felgen der Grundstücke ist von Michaelis an unbedingt erlaubt. Wer ein Recht,
solches noch fruher vornehmen zu dürfen, gegen den Triftberechtigten behaupten will, mußt
dasselbe aus schon bestehenden Bestimmungen — Vertrag, Verjährung u. s. w. — ableiten
können.
D.
Besömmerung und Behhthung der Brache.
4. 18.
Wer nur sechs Weimarische Acker Feld, den Acker zu 240. achtelligen — Ruthen ges
rechnet, in einer Flur, oder in mehreren Fluren besitt, ist zu einer Brachhaltung gar nicht
verpflichtet. Bey größeren Besitungen muß der dritte Theil der Brachart der Huth und
Trift offen bleiben und darf deshalb nicht verséet werden. Geschieht das Letztere dennoch:
so darf der Tristberechtigte durch die Saat eintreiben.
Hierneben wird jedoch festgesebt:
1) in den Fluren der Städte und überhaupt da, wo die Grundstücke gewöhnlich wal-
zend sind, bleibt es in Ansehung des Brachhaltens lediglich bey der bisherigen örtlichem
Einrichtung und Observanz.