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K 7.
Außer der Entschbigung krifft noch Strafe denjenigen, welcher sch absichtlich, mie
Vorsah (dolo), einen Eingriff in die Gerechtsame des Eigenthümerc an Forsten, Waldungen
u. s. w. (*. 1.)erlaubt, absichttlich gegen die zum Schutze der Ferste, Waldungen 2c. bestehen=
den Gesetze sich vergangen hat. E besteht hier der Grundsatz: So wenig erlittene Strafe die
Verbindlichkeit zur Entschädigung aufhebt, oder die Entschädigund seldst mindert, so wenig
tilgt, oder mindert geleisteter Ersat die verdiente Strase.
. .
Dem Thäter gleich sind zu strafen diejenigen, welche ihm zu der That Besehl, An-
leltung oder Auftrag gegeben, ihn dazu angereigt, ihm vor, oder ben der Auêsüyhrung, in
der Absicht, damit dac Verbrechen geschehe, eine solche Hülse geleistet haben, ohne welche
demselben die That nicht möglich gewesen wäre.
Wer sonst den Thäter über Art, Mittel, oder Gelegenheit der Ausführung unterrichtet,
oder bey der Vollbringung auf irgend eine Weise Beystand geleistet, oder die That begünstigee
hat, z. B. durch wissentlichen Ankauf des entwandten Holzes, oder wohl gar durch Zu-
sicherung diese Ankaufes vor der Entwendung, soll, nach richterlichem Ermessen, nur um
ein Viertheil, oder um die Hälste, milder gestraft werden, als der Thäter selbst.
5. 9.
Die Strafarten sind: Geldstrafe, Gefaͤugnißstrase, Anstrengung zur Handarbeit, koͤrperliche
Zuͤchtigung, Zuchthaus. Kinder, welche vor zuruͤckgelegtem vierzehnten Jahre sich einec
Vergehens an Holzungen u. s. w. schuldig machen, sind der Züchtigung ihrer Vorgeset-
ten (Aeltern, Pflegeltern, Schullehrer) zu überlassen, vorbehältlich der Mitwirkung und
Aufsicht der Obrigkeit.
§. 0.
Ein Tag Gefängniß (§. 9.) ist gleich zehn Groschen Geld, vierzehn T "
fängniß gelten für fünf Thaler Gelo. zeb zehn Toge Ge
Ein Tag (zehn Stunden) Handarbeit wird elenfallc zu zehn Groschen gerechnet.
Bey Verbüßung dieser Strafe soll vorzuglich auf Arbeilen zur Forst= Kultur Rücksicht
Denommen werden.
. 12.
Die körperliche Zuchtigung wird vollzogen mit einem frischen, einen halben Joll starken
Hasel= Birken= oder Weiden= Stock auf dem Rücken und zwar, wo das Geset öffenrliche
Jüch:iung nicht aucdrücklich droht, im Gefängnisse, oder in der Vorstube des Gerichteé.
Sie soll die Zahl von fünf und zwanzig Hieben nicht übersteigen; sie ist ungulässig: