Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

5878 
a) * denjenigen, bey welchem sse elnen bleibenden Nachtheil an der Gesundhest zur 
olge haben konnte; 
b) Sa0h Militär= Personen (é. 63.), so lange biese nicht nach den bestehenden Militär= 
Gesehen, durch ein Compagnie-Gericht, in die #te Klasse (Strafklasse) verseht 
worden sind. 
8. 13. 
Die körperliche Züchtigung kann, wie das Geseh weiter bestimmen wird, sowohl für 
sich, als selbstständige Strafe, als neben dem Gesängnisse und der Handarbeit erkannt 
werden. 
Außerdem sind, als Schärfung des Gesängnisses, zulässig: 
a) Schmälerung der Kost, (Gefängnis bey blostem Wasser und Brote). 
b) Auöstellung an dem Straspfahle, in einem Falle (F. 30.). 
8. 14. 
Uebersteigt die Dauer des bey bloßem Wasser und Brote erkannten Gefaͤngnisses die 
Zeit von vier Tagen; so findet dee Schmälerung der Kost nach den ersten vier Tagen, 
nur einen Tag um den andern Stat 
Ein * so geschärftes mssrn ist gleich zwep Tagen einfachem Gefängnisse (. 11.) 
15. 
Der Straspfahl ist auf einem öffentlichen Platze, unweit der Gerichtsstelle, oder, nach 
dem Ermessen des Gerichtes, an dem Wohnorte deo Angeschuldigten zu errichten und mit 
der Aufschrift: „für bösliche Holzfrevler (Baumfrevler)“ zu versehen. 
Der Angeschuldigte wird daran eine Stunde lang geschlossen, ist aber bierbey gegen 
alle Mißhandlungen zn sichern. 
8. 16. 
Bey Bestimmung der Strafuͤbel und ihrer Große fuͤr einzelne kebertrctungen, sind 
Vergehen aus gewinnsichtiger Absicht (Eigennutz), Vergehen auc bloßem Gesallen am Bé- 
ßen, oder in der Absicht, einer bestimmten Person etwas Uebles zuzufügen (Mothwiiten, 
Bocheit, Rachsucht) und Vergehen gegen bloß polizeyliche Vorschriften unterschieden 
worden. 
.#7. 
Sollten herrschaftliche Forstbedienten ein Vergehen der ersten und zweyten Art scch selost zu 
Schulden bringen, sollten sie, um eines Vortheiles willen, nur die Anzeige einer 
in diesem Gesetze bedrohten Vergehung unterlassen, oder die ipnen sonsi zur Entdeckung 
de Träters Amto halber oblieguden Pflichten aus den Augen setzen, solleen sie auf irgend 
eine Weise, wenn auch nur entfernt, au einer Entwendung, Veruatrauung, muth-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.