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willigen, oder boshaften Veschädigung, in den 2— oder ihnen sonst mit zur Auf-
sicht untergebenen Holzungen Antheil nehmen: so trifft dieselben, neben der sonst ver-
wirkten Strafe, die der Ilnglichen Dnstratsegung.
2.—
Tuch Jäger, Förster, Verwalter, Aufseher u. s. w. in Privat-Diensten dirfen, aus
gleichen Gründen in Bezug a uf die ihnen anvertrauten Holzungen 2c., sofort aus dem
Dienste entlassen werden, es möge nun solches in ihrem Dienstvertrage ausdrücklich verab-
redet worden seyn, oder nicht.
II.
Vergehen aus Eigennug.
8. 19.
Wer aus Eigennuh, in der Absicht, sich einen Gewinn, Vortheil zu verschaffen, wl-
derrechtlich in die Gerechtsame des Eigenthümers an Forsten, Waldungen 2c. eingegrissen
hat, hat in der Regel Geldstrase, Gefängnißstrafe, oder Anstrengung zur Handarbeit ver-
wirkt. Auch in den Fällen, wo das Geseh nur Gnileltrafe droht, darf der Richter, nach
Besinden und nach dem oben (F. 10. und F. 11.) angenommenen Verháltnisse, auf Ge-
fängniß, oder Handarbeit erkennen. Er hat dabey nicht den Vortheil der Gerichtokasse zu
berücksichtigen, sondern die Person des Schuldigen, dessen Vermogensumstände und den
Eindruck, welchen die Strase auf denselben machen soll.
. 20.
Die nachfolgenden Bestimmungen sprechen die Groͤße des Strafübels in Gelde für
mehrere einzelne Vergehungen aus; daneben sollen sie dem Richter zum Anhalte- Punkte die-
nen, um für andere, in dlesem i Gesete. nicht besonders angegebene, aber nach 8. 7. und F.
19. strafbare Vergehungen die Größe der Strafe analogisch ermessen zu können.
g. 21.
Niemand darf sich unterstehen, Harz zu scharren, Böume zu reissen, auszuspänen, zu
schälen, oder anzubohren, Besenreis zu schneiden, Weiden zu schuneiden, Mafern auszuhauen,
Ksenholz auczuhauen, Baumwurzeln auczuschneiden, auszuhauen, oder aubzugraben, wenn
er nicht durch eigene Recht, oder durch Erlaubniß des Ecentpümere, oder seines Stell-
vertreters, z. B. des zuständigen Forstbedienten, dazu besugt i Wer dagegen handeit,
wird fuͤr jeden Uebertretungsfall um 20 gr. bis 5 rthlr. bestraft.
#. 22.
Ist jemand das Harzscharren, das Weidenschneiden u. s. w. (F. 2I.) durch Vertrag,