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vom Stamme, oder Boden getrenntem Holze, wenn solches von der Stelle, wo eß gele-
gen hat, wegqebracht worden.
Der bloß versuchte Holzdiebstahl wird, nach Maßgabe des etwa schon gestifteten Scha-
dens, nur um ein Viereheil, oder um die Hafte gelinder bestrast, als der vollendete.
In das Verbrechen der Grenzverrückung geht der Holzdiebstahl über und als
solches zu bestrasen ist derselbe, wenn ihm die Absicht zum Grunde lag, das bestimmte
Zeichen der Grenze eines Grundstuͤckes hinweg zu nehmen, oder zu verändern.
g. 28.
Veruntraut bey dem Abfahren der Hoͤlzer von den Schlaͤgen, ein Fuhrmann das ihm
anvertraute fremde Eigenthum dadurch, daß er die Ladung ganz, oder zum Theil in dem
Walde liegen laͤßt, dieselbe ganz, oder zum Theil auf dem Walde abwirft: so ist er, wenn
solches in der Absicht geschah, das abgeworfene Holz sich, oder anderen bestimmten Perso=
nen zuzueignen, dem Holzdiebe (5§. 26.) glesch, geschah es aber nur , um seinem Gespanne
eine Erleichterung zu verschaffen, um ro gr. bis 20 gr. zu besira
Im ersten Falle soll noch auf die zu dem Vergehen bemtebte Gitggenheit und das da-
durch verlebte Zutrauen, nach . 33. No. 2., besondere Rücksicht genommen werden.
*. 29.
Wer ohne eigenes Recht und ohne Erlaubniß des Eigenthümers, oder dessen Stellvertre
ters, Vieh in fremde Holzungen, oder andere Anpflanzungen zaeitl, es geschehe nun zur gewöhn-
lichen Weide, oder zur Mast (Eichelmast), hat eine Strase v thl. 6 gr. für jede Ziege und
jeden Bock; von 20 gr. für jedes Pferd, jeden Ochsen, jede #h, jedes Schwein; von 10 gr.
für jedes Kalb, ven 3 gr. für jedes Schaf, zu erwarten. Sollte die Zahl der eingetriebenen
Stücke nicht (auch nicht durch epdliche Angabe des Denuncianten) ausgemittelt werden können:
so ist, nach richtertichem Ermessen und nach Maßgabe des größeren oder geringeren Schadens,
auf eine Strase von 5 bis 20 thlr. zu erkennen. Ueber die Summe von 20 thlr. soll auch die
der Stückzahl angedrohete Strafe in keinem Falle ansteigen, vorbehältlich der Bestimmung
33.
(. 30.
Wer widerrechtlich Moos, oder Waldstreue rechet, Gras rupfet oder schneidet, Kaub sam-
melt oder streifet, fällt, nach Moßgate der Schödlichkeit seines Beginnens in eine Strafe von
mthlr. 6 gr. bis 5 thlr. für jeden Karren und von 5 gr. bis 2 thlr. 6 gr. für jeden Korb,
oder Schubkarren. Das Grasen in der Niederwaldung und auf jungen Schuhe ist, als beson-
ders schädlich, am hürtesten zu bestrafen.
g. 3r.
Wer widerrechtlich (was die herrschaftlichen Waldungen betrifft, ohne besondere Erlaub-
niß durch ein sogenanntes Lesezeichen) Eicheln, Buchnüsse, Roßkastanien und andere Sorten