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Strafe entweber die oͤffentliche Vollziehung der koͤrperlichen Züchtigung, oder die Ausstellung
an dem Strafpfahle, oder auch, im Falle besonders großer Boßheit und Geflissenheit, beydes ver-
bunden werden.
z. 40
Auf Zuchthaus von seche Monaten bis achtzehn Monaten ist zu erkennen im Falle thät-
licher Widersehlichkeit (. 3..), auch hier vorau5 angenommen, daß solche in ein anderes,
härter verpöntes Verbrechen nicht überging.
K 47
Wa eine besondere, gefährliche Bewaffnung zu dem Vergehen anlangt, ist g. 35. zu wie-
derholen.
Eben so wird die vorsäbliche Brandsliftung in Forsten, Holzungen, Waldungen und sonst
an im Freyen stehendem Holze nach den Gesetyzen über die Brandstiftung überhaupt geahndet.
Verschuldete (culpose) Brandstiftung verpflichtet jedenfalle zur Entschädigung (F. 2.) und soll
bey grober Schuld, z. B. wenn die Uebertretung eines Polizey-Gesehzes damit zusammen trifft
(K. 46.), mit Gefängniß von vierzehn Tagen bis drey Monaten gestrast werden.
IV.
Vergehen gegen bloß polizeyliche Anordnungen.
S. 42.
Vergehen wider polizeyliche Anordnungen zum Schube der Forsten 2c. sind nur mit Geldund
erst dann, wenn der Schuldige die Geldstrase entweder nicht bezahlen kann, oder nicht bezahlen
will, mit einfachem Gefängnisse zu ahnden. Auch sind in einzelnen Fällen noch andere Nach-
theile damit verbunden.
# 3.
Es darf niemand das in Holzungen zur Abfuhre bereit liegende, erkaufte, oder sonst über-
kommene Bau= Nuh= oder Breunholz, ohne vorgängiae gehörige Anweisung von Seiten des
Eigenthümeré, oder seines Stellvertreters (in herrschaftlichen Waldungen: des zuständigen
Forstbeamten) absahren oder absahren lassen, auch sont das Abtaoren nicht geschehen zur Nacht-
zeit (F. 33. N. ö.) nicht an Sonntagen, Festtagen, oder Muhtagen. Wer dagegen hawdelt,
sällt in eine Strase von 3 thlr. 8 gr. für jede Klafter Scheite und für jeden Stamm Bau= oder
Nutzholz, von # hlr. 16 gr. für jede Rlaster Stöcke und von 20 gr. für jedeo Schock Wenenholz.