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Zuͤr die herrschaftlichen Forste und Waldungen wird noch verordnet:
a. die erkauften und gehörig angewiesenen Hölzer sind binnen der gesehten Zeit — welche jedes-
mal in dem amtlichen Wochenblatte, oder auf sonst gewöhnliche Weise oͤssentlich bekannt gemacht,
oder auf den schriftlichen Änweisungen bemerkt werden soll — von den Schlaͤgen abzufahren.
b. Tritt ein nicht leicht zu beseitigendes Hinderniß ein: so hat der Inhaber der Anweisung
davon die Forstgelder-Einnahme, spätestens drey Tage vor Ablauf jener Frist, in Kenntmß zu
seben und entweder die Frist sich verlängern zu lassen, oder die Anweisung, gegen Wiederempfang
des etwa schon bezahlten Kausgeldeo, zurück zu geben.
c. Wer diese Verordnung unbcachtet läßt, hat zu erwarten, daß das ihm angewiesene Holz
anderweit verkauft, er selbst aber nichté desto weniger zur Bezahlung des vierten Theiles der
Kammer-Taxe für solches angehalten werde.
g. 45.
Privat--VPersonen bleibt et uͤberlassen, bey dem Verkaufe ihrer Hoͤlzer aͤhnliche Bedin-
gungen festzuselzen, es muͤssen aber solche, wenn sie vor Gericht berüͤcksichtiget werden sollen, vor
dem etwa geschehenen oͤffentlichen Verkaufe, oͤffentlich und aktenmaͤßig bekannt gemacht, oder
von dem Käufer in einem schriftlichen Vertrage eingegangen worden seyn.
#46.
Wer in Holzungen Feuer anzündet, ist um 20 gr. bis 2 thlr. 12 gr. zu bestrafen. Bey
anhaltend dürrer Wirterung, aber nur bey solcher, unterliegen auch Köhler und Holzmacher
dieser Strafbestimmung.
# 47.
Wer Holzpflanzen (Hflänglinge), ingleichen junge Obstblume, außer seinem Wohnorte, zum
Verkauf ausbietet, muß sich als Inlánder durch ein Zeugniß der Gemeinde-Vorsieher seines
Wohnortes, als Ausländer auf sonst genügende Weise rechrfertigen, d. h. er muß darthun kön-
nen, daß er die Holzpflanzen, oder Obstbäumchen entweder selbst gezogen, oder auf rechtliche
Weise an sich gebracht habe.
Im entgegengesebten Falle verliert er seine Waare und hat zu fürchten, das er nach §F. 23.
in Untersuchung genommen werde.
. 46.
Wer verhauene, vergrabene, wit Schlagbzumen versehene, oder durch außgestellte Tafeln
verbotene Holzwege fährt, oder reitet, fällt in eine Strafe von 20 gr. für da6 Fahren und von
0 gr. für da Reiten. Die Strase wird verdoppelt, wenn er zu solchem Iwee den Schlag-
baum auspeschlagen hat.