Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

5b 
Fuhrleute, welche, bey dem Abfahren der Hoͤlzer von den Schlaͤgen, aus dem ordentlichen, 
ihnen vorgeschriebenen Wege weichen, follen, nach Masigabe der Schaͤdlichkeit ihres Beginnens 
für die Forst-Kultur, um 20 gr. bis 5 chlr. bestraft werden. 
h. 49. 
Wer sich mit einem zum Faͤllen des Holzes dienenden Werkzeuge, einer Axt, Saͤge und 
dergleichen in einer fremden Holzung, austerhalb eined gewoͤhnlichen Fahrweges, oder Fußsteiges 
und ohne einen Veruf dazu, z. B. als Holzhauer, nachweisen zu koͤnnen, betreten laͤßt, ver- 
liert die Werkzeuge und wird außerdem um 10 gr. bestraft. 
## 50. 
Den Armen soll ferner nachgelassen (leiben, wöchentlich einen Tag und wo dief biöher her- 
kömmlich war, wöchentlich zwey Tage in den herrschaftlichen Waldungen dürre Holz zu lesen. 
Nur in der Saß= und Brunftzeit, vom röten May bio zum 15ten Juny und vom 15ten 
September bis zum 15ten Oktober, ist solches in allen Waldungen bey 5 gr. bis 10gr. Skase 
gänzlich untersagt. 
. 51. 
Damit nicht vorstehend bestätigte Erlaubnig gemißbraucht und zu Vergehen an Forsten, 
Holzungen i. benußt Es werden folgende Vorschriften erneuert und auf alle Theile des 
J1— auegeseh 
ECEs ist In tädten von den Stadträthen, mit Zuzlehung der Bürger -Deputation, 
und- in den 1nshen von den Aemtern, oder Gerichten, mit Zuziehung der Schuldheissen und 
Ortsvorsteher, jährlich ein genaues Verzeichniß derjenigen Personen in der Stadt, oder dem 
Dorfe zu sertigen, welche zu arm sind, als daß sie da ihnen norhige Brennholz käuflich an 
sich bringen und bezahlen könnten. Diese Verzeichnisse sind spätestens am #rsten September eines 
jeden Jahreo bey dem Forstamte des Bezirkes einzureichen. 
2. Nach diesen Verzeichnissen werden von den Forstämtern Erlaubnißscheine (Zeichen) aus- 
gegeben. Ein solcher Schein berechtiget nur eine Person, ausgenommen, wenn derselbe, was 
den Forstämtein zur Minderung der Arbeit bey einer großen Zahl Hülfabedürftiger nachgelas- 
sen bleibt, auf zwey, oder drey Personen namentlich gerichtet würde. Die Holzlesenden müllen 
dos sie berechtigende Zeichen immer bep sich führen. 
Wer ohne ein solches Zeichen über dem Holzlesen betroffen wird, ist um 5 gr. bis r0 gr. 
für jeden Fall zu strasen. Dieselbe Si trite ein, wenn Mehrere auf das erhaltene zeichen 
Helz lesen, als darin benannt sind, z. B. auf das Zeichen für eine Person, zwey, drey 
Personen 
4 das Holzlesen darf, bey § gr. bis ro gr. Strase, nur an den dazu bestimmten Tagen ge- 
schehe 
5. ###- bey dem Holzlesen, ausfer den zum Abbrechen des dürren Holzes erlaubten, soge- 
nannten Hippen, scharse Schneide= oder Hauwerkzeuge, als Säögen, Beile, Aerte, mit sich
	        
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