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führt, verliert die Werkzeuge und wird um ro bis 20 gr. gestraft. Wer als Holzleser einen
Schubkorren, oder Schlitten mit in das Holz, den Wald selbst bringe, ihn nicht wenigstens an
dem Nande des Holzes, oder Waldes stehen läßt, sällt in gleiche Strase, neben dem Verluste
des Schubkarrens oder Schlittens.
6. Jede bey dem Holzlesen begangene, nach den vorstehenden Besiimmungen, oder sonst zu
strafende Ungebühr, z. B. wenn das Holzlesen benubt wird, um frisches Holz umzumachen,
oder sonst Holz zu entwenden, hat, neben der Strafe, noch den Verlust der erhaltenen Erlanb-
niß zur Folge. Derselbe Verlust sindet Statt, wenn jemand bey dem Holzlesen sich nicht bloß
auf sein eigenes Bedürfnif einschränkt, sondern mit dem gelesenen Holze Handel treibt.
#. 52.
4% ohne einen Erlaubnißschein zum Holzlesen von dem Forstamte erhalten zu haben,
n Tagen, wo das Holzlesen überhaupt nicht verstattet ist, mit gelesenem Holze in
vo t herrschaftichen Waldungen, oder in der A derselben betroffen, und deöhalb angehal-
ten wird, soll mit der Einrede, daß er das Holz nicht aus den herrschaftlichen Waldungen,
sondern aus Privat= Hölzern, oder in 2 Territorien gesammelt habe, keinesweges ge-
hört werden.
z. 563.
Wer in Erfahrung bringt, daß, sey es an der Haupt-Landesgrenze, oder an den
Wald- Jagd- und Geriches-Grenzen innerhalb Landes, Mahl= und Grenz-Bume unrecht-
mäßiger Weise umgehauen, oder Grenzsteine aucgerissen worden, hat Teichee sofort der
Justiz-Behörde des Bezirkes ingleichen dem dem Reviere vorstehenden Forstbeamten auzuzeigen.
Eine 6 Vernachlisigung dieser Vorschrife wird mit einer Geldstrafe von 2 rihlr. 10 gr.
geahndet.
8. 54.
Im Falle elnes Feuers im Walde, sind Alle, welche ed gewahr werden, insonderhelt
die Ortsvorgesehten verbunden, durch Anzeige bey dem Forstbeamten, durch mündliche
Aufforderung in den benachbarten Dorfschasten, durch gautung der Sturmglocken und
uberhanrt auf die sicherste Weise Huͤlse herbey zu rufen.
Wer dieses leichtsinnig unterlaͤßt, seht sich der Gefahr aus, nach §. 4#, angesehen
zu werden.
V.
Verfahren bey Vergehen gegen dieses Geses.
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jedem, welcher um ein Vergehen an Forsten, Waldungen rc. weiß und entweder
den Sn bennt, oder Mittel zur Entdeckung desselben an die Hand geben kann,