Großherzogl S. Weimar-Eisenachisches
Regierungs-Blakk.
Nummer 28. Den 22. Jundy 1821.
XIN.
Karl August,
von Goktes Gnaden Großherzog zu Sachsen-Weimar-Eisenach,
Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter
Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
. 2.
Um für die Zukunft mehreren Irrungen vorzubeugen, welche über die Ausübung der
Jagden und Jagdgerechtsamen biöher vorgekommen sind, und um dem überhandneh-
menden, in seinen Folgen oft so gefährlichen Verbrechen dec Wilddieb stahles, durch
gerechte Strenge, zu begegnen, haben Wir die deöhalb in Unseren Landen schon bestehenden ge-
seblichen Bestimmungen einer sorgfältigen Revision unterwerfen lassen. Wir verordnen und
gebieten, mit Beyrath und Zustimmung des getreuen Landtages, Folgendes:
I.
Beschränkungen des eigenen Jagdrechtes.
. 1.
Die Ausübung der Jagd darf nicht an ganze Gemeinden überlassen werden,