—
selben herkömlich oder geseblich, oder durch freywillige Uebereinkunft besiimmt war, bleibt
es d
6. 9.
Die Abkürzung der Jahrmarkts-Ferien an denjenigen Orten, wo Jahrmärkte
gehalten werden, sey den Discesanen, im Einverständniste mit den Ortsbehörden, hiermie
ernstlich empfohlen. Für alle umlicgende Ortschaften sind die Jahrmarktö-Ferien alge-
schaftt. Die Versäumnig, oder Aussehung von Schulen oder Schulstunden, um benachbar-
ter Jahrmärkte willen, unterliegt den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über Schulver-
säumnisse, sowohl hinsichtlich der Kinder, als der ehrer.
(6. 20.
Am Fastnachtêdienstage wird der ganze Tag frey gegeben; am achtzehnten
October und am Tage Martini der Nachmittag.
8. 11.
großen Hochzeiten auf dem Lande, falls der Schullehrer matrikelmäßig den
grißene Troen des Tages dabey beschäftiget ist, mag ein voller Tag, bey kleinen Hoch-
zeiten ein balber Tag schulfrey seyn.
Wo jedoch derglelchen Schulanesehung bisher nicht üblich war, da soll sie durch ge-
genwärtiges Gesetz nicht eingeführt wer
8. 12.
Die Ferien-Tage am Gregorius= Feste sind aufgehoben. Bloß da, wo ein Um-
gang der Schuljugend, oder ein Kinderfest damit in Verbindung stepet, mag ein Tag
Schule freygegeben werden.
. 13
Außer den bisher augefähreen Schul-Ferien giebt es keine. Jede außerdem nicht ge-
haltene, oder aich besuchte Schule, gehort zu den Schul versaéumnissen. Diese sind.
entweder erlau oder unerlaubk, und es gelten hierüber folgende, beziehungeweise
auch für Unfre Fn. Stadt Weimar und für die Staot Elsenach verbindliche Bestim-
mungen.