8. 14.
Der Schullehrer darf, ohne den dußersten und unabwendlichen Nothfall, z. B. Krankt
heit, auswärtige Termins = Abwartung, unaufschiebliche Familien -Reise, oder sonstige
dringende Geschäfte, durchaus keine Schule aueseben. Er hat, wenn der Fall einer lol-
chen erlaubten Schulversäumnis eintritt, seinen Ortögeistlichen zeitig davon, auf gezier
mende Weise, zu benachrichtigen, und die Nothwendigkeit der Schulaussetzung bescheini-
gen. Soll die Schule länger als zwey Tage auögeseyzt werden: so muß der Geistliche
bey der Ephorie Anzeige thun; soll sie länger als acht Tage ohne behrer bleiben: so hat
die Epborie auf irgend eine Weise für einen stellvertretenden Unterricht zu sorgen. Bey
längerem Verzuge hat der Ephorué an das Ober: Gonsistorium zu berichten.
8. 15.
Das Aussehen von Schulen, oder auch nur von Schulstunden, von Seiten des
dehrers, aus jeder andern Ursache, sie sey von der Feldwirthschaft, von bloß geselligen
oder anderen Verhältnissen hergenommen, gehört zu den uner aubten Schulverséumnissen,
die durchaus nicht zu gestatten sind. Der Schullehrer hat sich in dieser Hinsicht lediglich
mi: den gesetlichen Schul-Ferien und mit den schulfrepen Stunden zu begnügen
und sich hiernach einzurichten.
S. 16.
Alle schuls éhige Kinder sind verbunden, die Schulslunden regelmäßig zu besuchen.
Ven dieser Verbindlichkeit sind auch die Kinder armer Ueltern, ingleichen die Hirten und.
Schsferkinder nicht frey.
8. 17.
Erlaubte Schulversäumniß der Schulkinder sindet alsdann Statt, wenn der Lehrer
selbst dem Schulkinde, aus gerechten Ursachen, die Erlaubniß, eine oder mehrere Schulstun-
den zu versäumen, ertheilt hat, oder wenn die Aeltern oder Pflegeältern das Kind, unter
Auführung statthafter Gründe, bey dem Lehrer entschuldigt haben
Für Versäumnisse der letztern Art sind jedoch die Aeltern oder Pflegeältern verant-
wortlich, und können deéhalb zur Rechenschaft gezogen werden.
18.
In wiesern im Winter und bey rauhem oder regnigem Wetter, das Ausbleiben der