810
Schulkinder eingeschulter Orte von einzelnen Stunden oder Tagen, des Unterrichtes
für eine erlaubte Schulversäumniß gelten könne, bleibt dem Ermessen des Leprers, im Eine
verständnisse mit dem Ortögeistlichen, überlassen.
5. 19.
Die naͤchste Pflicht, auf regelmaͤßlgen Schulbesuch zu sehen, und unerlaubte Schulver-
säumnisse zu verhüten und abzustellen, hat eine jsede Gemelnde selbst. Da sie für die
Bezahlung des Schulgeldes, nach den Gesehen, und wie andurch nochmals und allgemein
verordnet wird, subsidiarisch haftet: so liegt hierin ein Grund mehr, dafür zu sorgen, daß
der Unterricht auch gehörig benutzt werde. Dieienigen Kinder, die im Laufe de5 Schul-
jahres die wenigsten oder vielleicht gar keine Schulen versäumt haben, sind durch Belobung
und, wo die Oertlschkeit es erlaubt, durch Belohnungen auczuzeichnen, auch zu fortge-
sehter Ordnung im Schulbesuche zu ermuntern.
. 20.
Um die Theilnahme der Gemeinden am ordentlichen Schulbesuche, ohne welche
alles obrigkeitliche Einschreiten nicht ausreicht, kräftiger zu beleben, wiro fur jede Schule
eine besondere Ortsbehörde gebildet. Diese heißt der Schulvorstand, und befleht aus
dem Pfarrer, dem Schullehrer, dem Schuldheißen, und auc einem der geachteisten Einwoy=
ner des Ortes, welcher durch Stimmermehrheit der unter der Leitung des Pfarrers ver-
sammelten Nachbarn, d. h. mit Nachbarrecht versehenen Ortéeinwohner, gewählt wird, und
auch vorzugsweise der Schulpfleger heißen kann. Ein solcher Schulvorstand kann auch in
Städten, wo nicht schon eine ähnliche, oder sonst genügende Schulaussicht besteht, nach-
gebildet werden.
8. 21.
Vierteljéhrig uͤbergiebt der Schullehrer die Versaͤumniß-Tabelle bey'm Schulvorslande,
welcher sich regelmäßig im Anfange eines jeden Vierteljahres, und außerdem, so oft er es
ig achtet, versammelt. Die nachldssigen Aeltern werden vom Schulvorstande vorge-
ür nöth ach l. 4
fürdert, verwarnt, bedroht und angewiesen, ihre Kinder ordentlich zur Schule anzuhalten.
Reicht der Schulvorstand mie diesen Einschreitungen nicht aus: so wird, auf weitere An-
zeige des Schullehrers, oder gehaltene Nachfrage bey solchem, eine Niederschreibung vom
versammelten Schulvorstande unterzeichnet, bey'm Diecesan ubergeben, wescher die säumigen
Neltern auf die Superintendentur vorladet und, wenn auch damit nichts arcgerschtet wird, die
weltliche Obritzkeit zu gerichtlichen Vorschritten aufruft. Im qußersien Falle, ist an das
Ober-Consistorium zu berichten.