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8. 1.
Es ist in der Regel keiner Mannsperson erlaubt, vor dem zurückgelegten vier und
zmwanzigsten Jahre ihres Alters sich zu verheirathen.
#. 2#.
Ausnahmen durch besonders zu erehellende Dispensation sinden — vorausgesetzt nur,
der junge Nann das ein und zwanzigste Jahr seines Alters zurüuckgelegt habe — in
otgenten Fällen Statt:
à) wenn ein Sohn durch den Tod der Aeltern die auf ihn vererbten Güter zur ei-
genen Verwaltung erhält und in seiner Wirthschaft ohne Hausfrau nicht bestehen
kann;
b) wenn jemand durch eine Heirath sich in den Stand sehen kann, seine mit Schulden
belasteten Güter zu erhalten;
c) wenn jemand eine auswartige wohlhabende Person zu wienehe Gelegenheit hat und
durch die Heirath ein ansehnliches Vermögen in das Land zieh
d) wenn sonst Gründe von gleich großer Erheblichkeit für die KTunnhn, für die Dis-
pensations= Ertheilung, sprechen.
K. 3.
Die besondert Erlaubniß (Dispensation) wird ertheilt:
a) wenn Personen darum nachsuchen, welche nicht als Glieder einer Stadt= oder Dorf-
Gemeinde zu betrachten sind, nicht mit den Ihrigen einer solchen Gemeinde angehs-
ren, nicht im Falle der Zerrüttung ihres Haucwesens, nach den bestehenden Geseben,
einer solchen Gemeinde zur Last fallen wurden, von der LandeS-Direction;
b) in allen anderen Füllen von der Ortsobrigkeit, mithin in den Städten von
den Stadträthen, in den Dörsern hingegen von den Jusliz Aemtern und Patrimonial=
Gerichten, mit Zustimmung der Gemeinden, in der Art, daß die Dsopensationo-Ge-
suche bey der Strihtet angebracht werden und diese, sowohl in den S tuͤdten, als in
den Dörfern, diejenigen hört, welche die Gemeinde in ihren Angelegenheiren überhaupt
zu vertreten haben (Beratyungsausschüsse, Bezirté= epulirte, Ortovorgesebte, Vor-
mundschafté-Personen).
Ein Dispensations-Quantum ird in keinem Falle bezahlk.