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Wenn die Ortsobrigkeit und dle Gemelnde über die zu ertheilende Erlaubniß verschie-
dener Meinung sind, auch, was die zu einem landrathlichen Sprengel gehörigen Orrschaf-
ten anlangt, die entweder von der Gemeinde, oder von der Obrigkeit veranlaßte Dazwi-
schenkunft des Vandrathes zu keinem gemeinsamen Beschlusse führt: so sind die Akten zur
Ensscheidung an die Landes-Direction einzusenden.
Gegen einen von der Ortsobrigkeit, in Uebereinstimmung mit der Gemeinde, gefaßten
abschläglichen Beschluß auf ein Dispensations-Gesuch ist die Berufung an die Landes=
Direction, oder irgend elne andere Landesbeh#rde, nicht zulässig.
g. 5.
Eine geschehene Schwaͤngerung und selbst ein etwa erfolgtes richterliches Erlenntniß,
daß der Schwängerer die Geschwächte entweder ehelichen, oder entschädigen (ausstatten)
solle, entbindet nicht von dem Gesehe und giebt für sich allein einen Grund zur Dispensa-
tion durchaus nicht ab.
5 . 6.
Die Verbindlichkeit zum Kriegsdienste wird, nach Maßgabe des Regulativ's vom toten
Juny 1817. 6. 9., durch die Verheirathung überhaupt nicht und solglich auch nicht durch
die mit göltiger Erlaubniß geschebene Verheirathung vor dem zurückgelegten vier und
zwanzigsten Jayre des Alters aufgehoben.
9. 7.
Vor zuruͤckgelegtem ein und zwanzigsten Jahre erhaͤlt in der bisher geordneten
Weise von den Unterobrigkeiten niemand Diopensation. Nur in ganz besondersk drin-
genden Fällen könnte eine solche bey der dandes Direction gesucht und von dieser,
nach der sorgséltigsten Erwägung aller Umstände — wo eine Gemeinde daben betheiligt
ist G. 3. lier b), nach vernommener Erklárung derselben durch die Orteobrigkeit — er-
theilt werden.