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Landtage vasemmelt gewesenen Abgeordneten Unserer getreuen Unterthanen, verordnen
Wir, wie solge ·
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
ur.
Alle in dem Umsfange des Großherzogthumes Sachsen-Weimar-Elsenach dermalen be-
stehende Znfte der Künstler und Handwerker werden hiermit im Allgemeinen ausdrucklich
bestdtiget, und eben so werden diejenigen, welche vorhin in den jetzt zu dem Eisenachischen
Kreise geschlagenen Landestheilen bestanden, dort aber unter der vorigen Regierung ausge-
hoben wurden, wieder hergestellt.
. 2.
Die gegenm arlis allgemeine Iunstordung erstreckt sich mit gesehlicher Gültigkeit auf
alle Zünfte der Künstler und Handwerker in dem Grosherzogthume, sic mögen nun jebt
bloß bestätiget, oder jezt wieder hergestellt, oder küyftig neu errichtet werden. -
3.
Alle besondere Zunftordnungen, Jriite, Zunstbriefe und sonstige Privilegien, nicht
minder alle und jede allgemeine, einen oder mehrere Gegenstände de5 Zunftwesens betres-
fende, gesetzliche Verordnungen sind künftig nur in so fern noch gültig, alo sie neben den
Bestimmungen der gegenwärtigen allgemeinen Zunstordnung bestehen können, und werden
in allen Punkten, wo sie diesen zuwider laufen, hiermit ausdrücklich für aufgehoben erklärt.
d. 4.
Die Zünfte beslehen unter dem Schuhe des Staates, als ehrenvolle Gesellschaften, für
ihre — dem Staate wie seinen einzelnen Gliedern — hcchst wichtigen Zwecke:
„Gröhere Sicherheic der Nahrung, höchst mögliche Vervollkommnung und Auêbil-
„dung der Kenntnisse unter den Gewerbetreibenden, Vervollkommnung der Gewerbe
„selbst.“
Der Name: „Meister“ bey allen Zunften, wo er herkemmlsch, ist ein vom Staate aner-
kannter Ehren-Titel, der keinem, welcher das Meisterrecht auf Zunftgesebliche Bele er langt
hat, verweigert werden darf, so lange er dielco Meisterrecht auszuüben befugt ist
K. 5.
Alle obere und niedere Behörden, denen die Aussicht über das Zunftwesen, dessen gei-
tung und Ausbildung anvertraut ist, sind ganz besonders verpslichtet, darauf zu sehen,
daß die wichtigen Zwecke desselben in jeder Hinsicht erfüllt werden und daß die Zunfte, so“