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weit sie gesehlich bestehen, durch strenge Sittlichkeit, Bürgertreue, Redlichkeit und mög-
lichste Ausbildung der Gewerbskenntniß in allen iyren Gliedern, ihre ehrenvolle Stelluny
behaupten.
In solchem Sinne werden diese Behörden unter andern die Errichtung von Hand-
werköschulen, besonders in größern Städten, deren Zönfte eine solche Anstalt, wünschen
und befördern wollen, sich vorzüglich angelegen seyn lassen.
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Als obere Staatsbehörde in allen Zunft= und Handwerkssachen, wohin insbesondere
die Handhabung der Zunftordnungen, dit Förderung und Ausbildung der Handwerke und
Gewerbe gehören, besteht die Landes-Direction.
Unter derselben in erster Instanz ist, als Zunftobrigkeit in allen die Handhabung der
Zunftordnungen und Forderung der Zunftzwecke betreffenden Dingen, diejsenige Behörde
zuständig, zu deren Geschäftobereiche an dem Orte, wo die Zunft ihren Si#
dac Zunftwesen dermalen gehörk, oder künftig gehören wird. 6
Zur Abkürzung des Geschäfteganges sind alle Gesuche, welche in Zunftangelegenhei.
ten an die VLandeo-Direction gelangen sollen, oder müssen, voraucgesetzt, daß sie keine Be-
schwerde über die Zunftobrigkeit erster Instanz enthalten, dieser zu übergeben, welche sie
mit ihrem psflichtmäßigen Berichte versehen, ohne Zeitverlust, an die andes-Direcion ein-
zusenden hat.
d. 7.
Aus den, an den Staatézweck selbst vielseitig geknüpften und von demselben abhän-
henden, Zwecken der Zunfte folgt die Nothwendigkeit des Grundsazes: der obersten
Staategewalt bleibt jede Abänderung der Zunftordnungen und des Zunftwesens, (welche
jedoch, was die Bestimmungen der gegenwärtigen allgemeinen Zunftordnung anlangt, nur
unter Zustimmung des Landtages geschehen darf) der Zeit, den Umständen und den Erfor-
dernissen gemäß, vorbehalten und es ist weder ein Mitglied der Zunft, noch eine ganze
Zunft berechtiget, deshalb eine Entschädigung zu fordern.
i
Dagegen kann den Zünsten, nach Grund und Zweck ihres Daseyno im Staate, auf
keine Weise das Recht zukommen, eigenmachtig von den bestehenden, allgemelnen oder be-
sonderen, Zunftgesetzen abzuweichen und keine dahin abzweckende, oder über die Bestimmung
der gegenwärtigen allgemeinen, oder der vorhandenen besonderen Zunftordnungen hinaus-
gehende Satzung oder Dandwerksgewohnheit, gründete sie sich auch auf das alteste Herkom-
men, hat, ohne ausdrückliche Landeöfürstliche Bestätigung, eine verbindende Kraft, weder
gegen einen Zunftgenossen, noch gegen einen Dritten; so wie auch
Verträge, Vergleiche und Uebereinkünfte mehrerer Zünste unter einander, oder der