men, daß aus seiner Mitte und durch seine
Mitglieder, welche sich von hieraus wieder
in die verschiedenen Kreise des Großherzog=
thums vertheilen, der Unkirchlichkeit — ei-
ner anerkannten Krankheit unserer Zeit —
entgegen gearbeitet und für die Achtung und
das Ansehen der Kirche und derer, die ihr
redlich dienen, gewirkt werde!
Se. K. H., der Großherzog, wiederho-
len dem Herrn Landmarschall und seinen
Herren Gehülfen, so wie durch diese dem
getreuen Landtage selbst die Versicherung
Höôchst-Ihrer landesfürstlichen Huld und
Gnade.
Weimar den 20. Novbr. 1820.
Großh. S. Staats-Ministerium.
Beilage S8S.
Unterthänigste Giklärungsschrift
des getreuen Landtags, die neue Dost-
ordnung betreffend.
Als der getreue Landtag. seiner Pflicht
gemäß und insbesondere veranlaßt durch das
höchste Decret vom 20. Octbr. 1820., die
seit dem Jahre 1819. erschienenen Landes-
gesetze durchgieng, hat er mit dem ehrfurchts-
vollsten Danke erkannt, wie die meisten der
landständischen Bemerkungen zu mehreren
dieser Gesetze die höchste Berücksichtigung ge-
funden haben, auch die Ueberzeugung ge-
wonnen, daß die geschehenen Abweichungen
auf Gründen beruhen, die er vollkommen
theilen muß. Nur bey der durch No. 23
des Regierungs-Blattes von 1810. bekannt
gemachten neuen Postordnung und noch bey
zwey andern, ohne vorgängige landständische
Erklárung erlassenen Vorschriften, sind ihm
einige Bedenken beygegaungen. Während er
die nähere Beleuchtung der zuletzt erwähn-
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ten Vorschriften bis zu der schicklicheren Ge-
legenheit, wo er sich über Gegenstände, die
in näherer Verbindung mit selbigen stehen,
zu berathen und auszusprechen haben wird,
versparen zu müssen glaubte, bittet er, ge-
genwärtig nur die bey der Postordnung ihm
noch beygegangenen Zweifel in Folgenden
unterthänigst vortragen zu dürfen.
Das spätere Einschalten des K. 11. des
jetzigen Gesetzes in den früheren, dem vori-
gen Landtage mitgetheilten Entwurf, konnte
zwar aus dem Grunde für thunlich gehal-
ten werden, weil jener F. für sich allein ge-
nommen, eine vertragsmäßige Bestimmung
enthält, bey welcher es der landständischen
Zustimmung gar nicht bedurfte; es hätte
aber dennoch die Rücksicht dabey eintreten
dürfen, daß einmal der Entwurf als ein
Ganzes dem getreuen Landtage vorgelegt
und von diesem begutachtet worden war,
und daß die im höchsten Decrete vom 27.
Nov. 1818. vorbehaltene nochmalige Revi-
sion sich nicht auf eine ganz neue Bestim-
mung erstrecken konnte, die, aufgenommen
in ein allgemeines Landesgesetz, die Eigen-
schaft einer landesgesetzlichen Verfügung,
nach . 5. No. 6. des Grundgesehes, an-
nimmt.
Der getreue Landtag will jedoch durch
die Bemerkung nur seiner Pflicht gemäß,
jeder möglichen Beschränkung des in der
eben erwähnten Stelle des Grundgesebes
ausgesprochenen landstáändischen Rechts für
die Zukunft begegnen, und hält sich zu der
ehrfurchtovollen Bitte, um die aueêèdrückliche
höchste Zusicherung:
daß in neue, vom Landtage bereité be-
gutachtete Gesetzes -Entwürfe, ohne fer-
nere ständische Mitwirkung überhaupt kei-
ne neuen Bestimmungen irgend einer Art
aufgenommen werden sollen,
nur durch die fernere Bemerkung verbunden,
daß im F. 140. der neuen Postordnung, mit