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WMitglieder einer und berselben Zunft unker sich, wegen gemeinsamer Zunftgegenstände oder
Einrichtungen, ohne vorgängige Bestätigung der oberaufsehenden Staatabehörde, ungöltig
und wirkungslos find.
8. 10.
Die Vereinigung mehrerer Handwerke, welche einen und denselben Stoff, als: Wolle,
keder, Holz u. f. w. auf ähnliche Weise verarbeiten, soll, in so fern daraus für die Voll-
kommenheit der einzelnen Handwerke kein wesentlicher Nachtheil zu fürchten ist, möglichst
befördert werden, um die zu angstliche, oft zu unangenehmen Zusammentressen und Ir-
rungen Veranlassung gebende, Abgrenzung verwandter Gewerbe zu vermeiden.
Die näheren Bestimmungen über diesen Gegenstand, so wie die Ausführung desselben,
bleiben zur Durchsicht und Erneuerung ber besonderen Artikel und Ordnungen einzelner
Zünfte ausgeseht, wober auch über die Zunftbezirke einer jeden und über andere eigenthäm-
liche Verhältnisse die nöchigen und angemessenen Bestimmungen erfolgen werden.
Bey der Revision und neuen Fassung der Artikel und Ordnungen einzelner Zünfte,
hat die Zunft selbst eine berathende Stimme.
FI.
Nach erfolgter Abgrenzung der einzelnen Zunftbezirke, muß jeder in dem Bezirke seß-
hafte Meister zur Zunst des Vezirkes halten, und, war er bio dayin Genosse einer andern
Zunft, in jene übertreten, ohne daß ihm jedoch dieserhalb einige Handwerkoabgaben oder
sonstige Leistungen angesonnen werden dürfen.
iudert sich aber die Zahl der Meister einer Zunft unter drey: so ist dieselbe
für aufgelößt zu achten, und die noch übrigen zwey, oder der noch übrige eine Meister
sind verpslichtet, zu der Zunft desselben Handwerkes eines der angrenzenden Bezirke zu tre-
ten, welche dieselben ebenfalls kostenfrey aufzunehmen hat.
8. 12.
Den Bezirken fuͤr einzelne Zuͤnfte kann, nach Maßgabe der groͤßern ober kleinern Zahl
der Meister an einem Orte, oder in einem gewissen Umkreise, der Dertlichkeit und sonstiger
Verhaͤltnisse und Umstaͤnde, mehr oder weniger Ausdehnung gegeben werden, und sind da-
bey Amts= oder Gerichtsgrenzen nicht zu brachten; doch sollen, soviel als möglich, alle in
sämmelichen Ortschaften eines Amtes oder Gerichtösprengels seßhafte Meister von einem
und demselben Handwerke, nur einem Bezirke zugetheilt werden. Auch wird es da, wo
bereits fest bestimmte Zunfebezirke bestehen und eine Abänderung von den Zünften selbst
nicht gewünscht wird, bey den bisyerigen ezirken belassen, in so fern nur die weiter unten
solgende Bestimmung deö 4. 24, damit vereinbar ist.
F. 13.
Die Bestimmung gewisser Zunftbezirke hat lediglich die Erleichterung der Mittheilung
zwischen den Genossen derselben Zunft, so wie inobesondere die Ersparung von Zeit und
Kosten bey Zusammenkünften, und ganz vorzüglich die bessere Russicht der Zunftvorsteher