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auf alles, was ihres Amtes ic, zum Zweck, ohne die Meister eines solchen Bezirkes mit
ihrer Gewerbschätigkeit an denselben zu binden.
6 ist vielmehr nicht allein jedem Staatöbürger und Einwohner nachgelassen, die
Waare oder Arbeit, welche er bedarf, bey einem beliebigen inländischen Meister, in wel-
chem Kreise, oder an welchem Orte des Landes dertelbe auch sehhaft sepn mag, zu bestellen
und zu erholen, sondern es steht diesem auch frey, dieselbe dem Eigenthümer oder Besteller
selbst zuzubringen, nicht weniger diejenigen Urbeiten, welche, shrer Natur und iprem Zwecke
nach, an dem Orte ihrer Bestimmung gefertiget, orer dort erst zusammengesetzt, aufgerich-
tet, und in Verbindung mit anderen Gegensiänden gebracht werdrn müssen, wohin insde-
sondere alle Bauarbeiten, namentlich der Zimmerleute, Maurer, Tüncher und Schreiner
gehören, an Ort und Stelle zu fertigen und einzurichten; und zwar dieses alles ohne einige
Abgabe an die Innung des Bezirkes, wohin die Arbeit komme oder gefertiget wird, an
Schaugeld, Sparrgeld oder unter welchem Namen es sonst sey, indem auch die bisher
noch bey bingelnen Zünften gewohnlich gewesenen dergleichen Abgaben, ausdrücklich hiermit
ausgehaben we
ce m hierbey von selbst, daß jeder Unterschied tusshe Stadt= und Land-
in- da, wo er bioher noch bestanden hat, völlig aufgehoben ist.
Auswürtigen, nicht in dem — seßhaften Handwerkern ist ausnahmsweise
nur in den dac Gebiet des Staates, dem sie angehören, berührenden diesseitigen Grenz-
orten und auch da nur in so fern, " bieser benachbarte Staat das Reciprocum beobachtet,
zu arbeiten gestattet.
. 17.
Keinem Junftmeister ist sedoch ein offener Laden oder eine Niederlage zum einzelnen
Verkauf der von ihm versertigten Arbekten, außer seinem Wohnorte gestattet, und nur die
Jahrmärkte aller inländischen Orte, wo vergleichem gehalten werden, darf er damit unge-
bindert beziehen.
15.
Ausögehend davon, daß die Handwerke und Gewerbe vorzüglich den Städten angehs-
ren, und dort wegen der gegenseitigen leichtern Mirtheilung, des Zusammenslufses der Be-
steler und Abnehmer, der hrößern Mannichsaltigkeit vorkommender Arbeiten vorzüglschere
Ausbildung erhalten konnen, wird nur Meistern von nachbenannten Handwerken:
Grob= und Husschmiden,
Wagnern,
Maurern,
Tünchern,
Jiegeldeckern,
Böttchern,
Schustern,
Schneidern,
Linewebern,
Zimmerleuten,