Metzgern,
Schreinern,
Sattlern,
Glasern,
Bäckern,
deren Nähe auch dem platten Lande nicht wohl entbehrlich ist, die Niederlassung in den
Döôrsern gestattet.
Ausnahmen hiervon zu bewilligen, bleibt, nach Maßgabe besonderer örtlicher Verhält=
nisse und Bedürfnisse, inobesondere der nothwendig crachteten Erwerbszweige einzelner Orte
und Districte, der Landes-Direction vorbehalten. Auch sollen andere Handwerker in den-
jenigen Orten, wo sie bisher waren und es die Gemeinden unter Anführung genügender
Gründe ausdrücklich verlangen, ferner geduldet werden.
. 16.
Da die Niederlassung der im vorigen 5. genannten Handwerker auf den Der-
sern nur die Befriedigung des nothwendigsten örtlichen Bedürfnisses zum Zwecke hat, und
über dieseS nicht auögedehnt werden soll: so ist, aucgenommen die Zimmerleute, Maurer,
Tüncher, Zügeldecker und Grobschmide, als welche ihr Gewerbe ohne Gesellen nicht wohl
betreiben können, den Meistern der übrigen Handwerke, welchen die Niederlassung in den
Dörfern gestattet bleibt, Gesellen zu halten nicht erlaubt, und nur da, wo die Artikel el-
ner Innung das Halten der Gesellen auf dem kande bioher auodrücklich erlaubten, soll
solchec in der Regel auch ferner gestattet seyn.
é. 17.
Um obigen Grundsaß, daß die Zahl der Landmeister solcher Zönfte, welchen nach 5.
15. die Niederlassung in den Dörfern gestattet ist, nicht über das nothwendigste ortliche
Bedürfniß ausgedehnt werden soll, desto sicherer aufrecht zu erhalten, soll in keinem Falle
ein solcher kandmeister, wenn er auch sonst alle zur Erlangung des Meisterrechtes erforder-
lichen Eigenschaften besitzt, ohne ausdrückliche Genehmigung der Landes-Direction auf= und
angenommen werden, und es ist diese Erlaubniß eben so erforderlich, wenn ein Meister-
rechts= Bewerber gleich anfänglich die Absicht hat, sich auf dem Lande zu setzen, als wenn
ein bereits in einer Stadt seßpafter Meister sich auf dem Lande niederlassen will.
18.
Unzünftige Arbeiter in einem zünftigen Handwerke, oder in einer zünftigen Kunst (so-
genannte unzünftige Meister) sollen ferner weder in den Städten, noch auf dem Lande ge-
duldet werden. —
Ausgenommen sind:
a) solche Orte oder Bezirke, in welchen für dasselbe, obwohl anderer Orten im Lande
zünftige, Handwerk eine Zunftverfassung biöher nicht bestand, auf so lange, bis ein
solcher Ort, oder ein solcher Bezirk, entweder zu einem andern Zunftbezirke gezogen.
oder daselbst eine eihene Zunft desselben Handewerkes errichtet wird; V