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b) solche Handwerke oder Kuͤnste, in welchen neben der bestehenden Zunftversassung, in
den besonderen Zunftordnungen, oder durch sonstige Geseesverordnungen, unzünstigen
Personen überhaupt oder in gewisser Maße zu arbeiten bereits nachgelassen ist, oder
künftig noch nachgelassen werden wird.
Namentlich ist, wie solches schon bisher in den alten Landen, nach der Be-
kanntmachung vom gosten Januar 181 I., gestattet war, die Fertigung von bein-
wand, so wie der ftreye Verkouf der selbst gefertigten Leinwand jedem Einwoh-
ner im ganzen Umfange des Großherzogthumes erlaubt.
„D) Die dermalen hin und wieder sich etwa schon sindenden unzünstigen Arbeiter, als wel-
che in ihrem Gewerbe, in so fern sie dazu biöoher befugt waren, so lange sie solches
betreiben, ungestert geiassen werden sollen.
Würde auch
d) an Orten und in Bezirken, für welche eine Zunft besteht, sich ein solcher Mangel
an zünstigen Meistern desselben Handwerkes hervorthun, daß das nothwendige Bedürf-
niß der Einwohner des Ortes oder Bezirkes ohne großes Unstatten nicht befriediget
werden könnte: so ist der Landes-Direction nachgelassen, unter gewissen, in den ein-
zelnen Fällen, nach Masgabe der Umstände, festzusetzenden Bedingungen und Be-
schränkungen, unzünftigen Personen zu Betreibung ihres Handwerkes, oder ihrer Kunst
besondere Concessionen zu ertheilen.
Ees# bleibt jedoch in den unter a. und d. genannten Fällen jeder unzünftige Arbeiter
mit seiner Arbeit auf die Grenzen seines Wohnortes resp. des Bezirkes, worin sein Hand-
werk oder seine Kunst nicht zünftig, oder für welchen er besonders concessionirt ist, beschränkt.
Auch versteht sich von selbst, daß in Füällen der unter c. bezeichneten Art, dergleichen un-
zünftige Arbeiter, sowohl was die Art ihres Gewerbes, als was den Bezirk, in welchem
sie zuzulassen, anlangt, nicht mehr zusteht, als was bereits hergebracht ist.
.0.
In wie fern zünftige Kaufleute zum Handel auch mit solchen Artikeln befnat sind,
welche inländische, zünftige Handwerker, oder Künstler verfertigen: darüber werden die
Zunftbriefe der erstern und sonstige gesetzliche Bestimmungen die Norm geben
Unzünftiger Kausleute und Krämer Befugnisse, im Allgemeinen sowohl, als in Bezie-
hung auf solche Artikel, welche von inländischen zünftigen Arbeitern verfertiget werden, sind
nach den solchen Handelölenten ertheilten besonderen Concessionen zu beurtheilen, deren Er-
theilung, nach Umständen und Bedürfnissen, dem Ermessen der Landes-Direction vorbehal-
ten bleibt.
. 20.
Bon dem Zunstzwange im Allgemeinen sind ausgenommen:
a) Großhaͤndler,
b) Spediteurs,
in so fern sie keinen Handel im Einzelnen betreiben,
) Fabrikanten und Manufskluristen, so weit sie durch die ihnen ertheilten Privilegien
auödrücklich berechtiget sind,