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d) die gandes-, Straf= und Besserungßanstalten, in Anfehung der von den in selbi-
gen aufbewahrten Personen zu fertigenden Arbeiten.
6 ilt jevoch sowohl zu Groß= und Speditions-Handlungen, als zu Anlegung
von Fabriken und Manufakturen die Erlaubniß bey der Landeß-Direckion zu suchen,
welche dieselbe, nach Umständen und unter nöthigen und angemessenen Bestimmungen
und Einschränkungen, zu ertheilen hat. Endlich
Gc) der Handel auf den freyen Jahrmärkten und zwar auf die ganze Dauer der Jahr-
marktöfrepheil.
8. 21.
Auch erstreckt sich das Verbietungsrecht der Zuͤnfte, in so welt es nach den einzelnen
Zunftordnungen Statt hat, oder künftig Statt haben wird, nur auf Arbeiten, die von den
Meistern und ihren Gesellen und Lehrlingen selbst gefertiget werden, keinecweges auf bloße
ihnen zu führen nachgelassene Hawels-Artikel, beögleichen sind diejenigen Urbeiten, welche
jemand für sich und die mit ihm in einer Hauêhaltung lebenden Personen selbst verfertiget,
oder durch seine Dienstboten verfertigen läßt, von dem Zunstzwange ausgenommen.
22.
Die Geschlossenheit aller und jeder Zünfte in Ansehung der Meisterzahl kann auch an
den Orten und bey den Zünsten, wo sie bisher, nach den Zunft-Artikeln, noch bestanden hat
und nicht schon durch frühere gesebliche Bestimmungen gelößt ist, nach Ermessen des ban-
deofürsten, völlig aufgehoben werden, wenn die Ortsgemeinde und die Orts-
obrigkeit vereint darauf antragen.
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Ist den Zunst-Artikeln einer solchen bisher geschlossenen Zunft der landesfürstliche
Vorbehalt: „daran nach Befinden, nach Zeit und Gelegenheit“ — oder wie
die Worte gleichen Sinnes sonst lauten mögen — „zu mehren, zu mindern“ u. sw.
beygefügt: so haben die gegenwärtigen Glieder der Zunft, wegen erfolgter Aufhebung der
Geschlossenheit, keine Ansprüche auf Entsch#digung, und es sollen nur in solchen Fällen und
an solchen Orten, wo bisöher die Ausubung de Handwerkes, neben der Erlangung des
Meisterrechtes, noch den Besitz einer von Alters her bestehenden, oder auch später als solche
ertheilten Real-Gerechtigkeit z. B. bey einigen Bäckerzünften, Mebgerzünften u. s. w. einer
Backgerechtigkeit, einer Schlachtgerechtigkeit (Fleischbank) u. s. w. erforderte, die Besier
solcher bisherigen Gerechtigkeiten ferner den Vorzug genießen, daß, wenn sie sich sonst nur
zum Meisterrechte geschickt machen, sie dazu jeder Zeit gelassen werden mülsen, und nach
dessen Erlangung ihr Gewerbe betreiben dürfen, ohne daß ihnen die Ertheilung des Meister-
rechtes, wegen vorhandener übergroßen Zahl der Meister, oder aus irgend eimem andern
Grunde, verweigert werden kann; wogegen diejenigen, welchen, ohne daß sie Besiher von
dergleichen Real-Gerechtigkeiten sind, dac Mersterrecht ertheilt wird, ihr Gewerie, alc eine
bloß persönliche Gerechtsame, gleich wie bey jeder andern Zunft, nur so lange, ale sie selost