Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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3Zweyter Absch nuit t. 
Von den Lehrlingen. 
I. Von deren Annahme und dem Lehrvert#age. 
5. 27. 
Weder Geburt, noch Stand, noch Religion soll könftig die Aufnahme zum Lehrlinge 
bindern. 
Nur solche Religions-Verwandte sind ausgeschlossen, welche nach Landeögesehben das 
Bürgerrecht nicht erlangen können. 
4 28. 
r Annahme eines behrlings ist jeder Zunftmeister zu jeder Zeit berechtiget, ohne 
untesschlo, ob er schon einen oder mehrere Lehrlinge hat, und ohne Einschränkung auf 
gewisse Zahl, soviel er nur dergleichen zar Fertigung und Förderung der Arbeit nöthig 
hat und zu uUnterrichten vermögend ist. Damit es jedoch an nöthigem Unterrichte und Auf- 
sicht nicht fehle, soll, wenn ein Meister entweder zu gleicher Zeit mehrere oder während er 
schon einen oder mehrere Lehrbursche hat, noch einen oder mehrere Lehrlinge ausnet 
will, von den Zunftvorstehern und nsthigen Falles von der Zunftobrigkeit ermessen und be- 
stimmt werden, wieviel er neben einander wohl zu unterrichten im Stande sey, und über 
diese Bestimmung hinaus dem Meister Lehrlinge anzunehmen nicht erlaubt seyn. 
8. 29. 
Jeder Knabe, der bey einem Meister in die Lehre treten will, muß wenigstens vier- 
jehn Jahre alt seyn, wenn nicht, nach Beschaffenheit der Kunst ee des Handwerkes, er- 
sorderlich ist, daß die Lehre noch in juͤngern Jahren angetreten w 
Er muß ferner die zu dem erwählten Handwerke, der rewähiten- Kunst, erforderlichen 
geistigen und körperlichen Kräfee besitzen; ein Zeugniß über das von ihm abgelegte religiöse 
Glaubensbekenntniß, so wie ein Zeugniß über sein Alter vorlegen, lesen und schreiben, auch 
wenigstens etwas rechnen können. 
5b. 30. 
Er muß mit Vorwissen der Junstvorleeder bey dem Meister oder behrherrn, welcher ihn 
in die behre zu nehmen gesonnen ist, acht Wochen zur Probe arbeiten, während welcher 
Probezeit es sowohl den Aeltern oder rien Vormunde des Knaben freysteht, hn wieder ab- 
gehen zu lassen, alê auch der Meister oder Lehrherr die Befugniß hat, ihn wegzuschicten. 
In bepden Fällen muß lepterem auf die Zeit, wo der Knab= an seiner Kost gewesen iß, 
ein billiges Kostgeld vergütet werden.
	        
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