Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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in allen Stuͤcken der Ordnung belle ütse und den oͤffentlichen Gottesverehrungen, wo moͤg· 
lich, mit dem Lehrmeister, beywo 
Dieser ist serner auf das i verpslichtet, den Lehrling in seinem Handwerke oder 
seiner Kunst grünolich zu unterrichten und zu üben, demselben Geligenheit zu schaffen, sich 
im Schreiben und Rechnen weiter auszubilden, ihn zum Besuche der sffentlichen Zeichen- 
schulen und der Lehrstunden in der Mathematik, wenn in dem Orte dergleichen vorhanden 
sind und gegeben werden, so wie der Sonntags= und etwa vorhamenen besonderen Hand- 
werköschulen anzuhalten, am wenigsten aber denselben von dem, allen durch andere fremd- 
*o abzuhalten. 
fzc steht dem Lehrmeister frey, den Lehrling , in müssigen Stunden, zu anständigen, 
bines An und seinen Kráften angemessenen, häuslichen Arbeiten zu brauchen und ihn 
auch hieran zu gewöhnen, jedoch müssen wenigstens zwen Deittheie der täglichen Arbeits- 
zeit, jeden Falles dem Handwerke, oder der Kunst gewidmet blette 
Hinsichtlich der Kost versteyt es sich von selbst, daß, so fern sie uͤberhaupt vom 
Meister zu gewähren ist, dem Lehrlinge das Erforderliche. gereicht und er darin den anderen 
Hauögenossen gleich gehalten werden muß. 
8. 38. 
Folgt der behrling den Anweisungen seines Meisters nicht: so sind diesem, wenn Ver- 
mahnungen allein nichto fruchten wollen, mähige Zücheigungen erlaubt, eo dürfen sich aber 
dergleichen alle übrigen Hauogenossen, außer dem Meister selbst, durchanc nicht anmaßen. 
Fruchten auch dergleichen mäßige Züchtigungen nicht, und fährt der behrling in Unfolgsam- 
keit, Unsleiß, Unsittlichkeit oder sonstigem, den Zweck des Lehrvertrages vereitelndem Be- 
nehmen fort: so hat der Lehrmeister solches der Zunftobrigkeit anzuzeigen, welche, nach 
kürzlicher Untersuchung, Arrest und nöthigen Fallcs, geschärften Arrest eintreten läßt. 
39.. 
Die Dauer der Lehrzelt wird in den besonderen Zunft Artikeln jedes Handwerkes und 
icder Kunst bestimmt und darf nicht abgekürgt werden, wobey auch zwischen Meisterssöh- 
nen und anderen Lehrungen kein Unterschied Statt sindet: dagegen ist eine Uebereinkunft. zwi- 
schen den Aeltern oder Vormündern des vehrlings und dem Leyrmeister über eine Verlän= 
gerung der artikel. mößigen Leyrzeit, slatt den Lehrgeldes oder ruen Theiles defselben, nachge- 
lassen, jedoch micht über ein Dritttheil der gewöhnlichen Dauer. Einer solchen vertrags- 
weise bestimmten Verlanzzerung der hrtel, mäßigen Lehrzeit, kann von dem Lehrmeister wie- 
der entfagt, und der Lehrling, wenn er sonst den geseylichen Erfordernissen. Genüge leistet, 
schon nach Abtauf der artikel-maßigen. EMn losgesprochen werden.“ 
8. 40. 
Ueber die Summe des behrgeldes haben die Aeltern oder Normuͤnder des Lehrlings 
sich mit dem Mreister zu vereinigen, und nur da, wo in den besonderen Zunft= Artikeln der
	        
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