Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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Betrag des Lehrgeldes festgesetzt ist, darf ein Mehreres von dem Meister nicht gefordert 
werden, obgleich den Aeltern oder Vormuͤndern de Lehrlings freysteht, aus freyem Willen 
und aus besonderen Ursachen, mehr zu verwilli 
nnten jedoch diese mit dem Meister uonbt * bLehrgeld nicht einig werden: so wird 
dasselbe von den Zunftvorsiehern ermäßiget, und nöthigen Falles die Feststellung desselben 
der Zunftobrigkeit überlassen. 
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5 Kindern unvermögender Aeltern, insonderbeit bey solchen Inländern, welche durch 
die unteln wohlthätiger Menschenfreunde in die Lehre gebracht werden, soll das Leyr- 
geld, nach Befinden, mit oder ohne Verlängerung der Lehrjahre, so weit solche überhaupt 
nachgelassen ist, leidlicher bestimm werden. Bey entstehender gütlichen Vereinigung zwischen 
dem behrmeister und den Aeltern oder Vormündern des Leyrlings hierüber, tritt ebenfalls 
die Ermäßigung der Zunftvorsteher und, nöthigen Fallec, die Feststellung durch die Zunft- 
obrigkeit ein. 
h. 42. 
Was die aus den Landes-Waisenanskalten zu Weimar und Eisenach entlassenen Kna- 
ben anlangt, welche zur Erlernung eines Handwerkes oder einer Kunst bust bezeigen und 
dazu fähig befunden werden: so sind, wenn sich keine Meister finden sollten, welche sie 
frepwillig in die Lehre nehmen (was jedoch bey dem schon bioher erprobten Gemeingeiste 
und Wohlth tigkeitssinne so vieler Zunstgenossen gewiß selten vorkommen wird) die Zunfte 
des gewählten Handwerkes, oder der gewählten Kunst, verpflichtet, jeden solchen Knaben bey 
einem Meister ihres Mittelé nicht allein unterzubringen, sondern ihn auch unentgeldlich 
aufdingen und lossprechen, auch — Lehrgeld, bloß gegen eine verhältnißmäßige Verlän= 
gerung der behrzeit, so weit sie nach F. 39. überhaupt erlaubt ist, und fünf Thaler auc 
der Kasse der Waisenanstalt für das gewohnliche Bette, lehren zu lassen. 
Diese Verbindlichkeit haben zunächst die gewählte Zunft des Bezirkes, in welchem des 
Knaben Aeltern zuleht ihren Wohnsitz gehabt haben, und sodann, falls bey dieser kein ge- 
eigneter Reister sich st. sinden sollte, auch die Zünfte der übrigen Bezirke derjenigen Land's= 
bbeile, für welche die Waisenanstalt, woraus der Knabe entlassen worden ist, besteht, der 
Reihr nach. 
+. . 
Wollen Soldaten, welche im Felde Hedient haben, v deren Kinder, ein Handwerk 
erlernen: so sind die Zünfte verpflichtet, in allen Fällen, wo die Halfte der gewöhnlichen 
Aufdinge= und Lossprechungskosten Aus einer ossentlichen ahe für dieselben bezahlt wird, 
sich mit dieser Hälfte begnugen zu lassen. 
In Ansehung des Lehrgeldes bewendet es jedoch bey den §. 40. ausgesprochenen Be- 
dingungen.
	        
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